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Ein Berufungsgericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es sich im Rahmen seiner Würdigung, ob ein 'gestellter Unfall' vorliegt, nicht mit der beweisbewehrten Behauptung des Klägers auseinandersetzt, er habe die Unfallgegnerin nicht gekannt. Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |