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Eine wirksame Vollmacht zur Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung nach § 329 Abs. 2 StPO muss sich ausdrücklich auf die Abwesenheitsverhandlung in der Berufungshauptverhandlung beziehen. Der Anwendungsbereich des § 234 StPO umfasst nicht die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung, so dass ein Verweis auf diese Vorschrift in einer Vertretungsvollmacht dieser nicht zur Erstreckung auf die Berufungshauptverhandlung verhilft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |