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Dem Gebot der schriftlichen Einspruchseinlegung im Sinne des § 67 OWiG ist auch dann Genüge getan, wenn der Einspruch per E-Mail übermittelt wird. Das Schriftformgebot des § 67 OWiG ist ein dem Fortschritt der Technik zugänglicher und offener Begriff, der durch richterliche Rechtsfortbildung den technischen Möglichkeiten angepasst wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |