|
Gemäß § 69a Abs. 7 StGB kann das Gericht nach Ablauf der Mindestsperrfrist die Sperre vorzeitig aufheben, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht länger ungeeignet ist. Eine derartige Prognoseentscheidung kann schon begrifflich nicht auf einen in der Zukunft liegenden Termin projiziert werden; eine auf einen in die Zukunft gelegenen Zeitpunkt terminierte Aufhebung ist unzulässig. Der Antrag auf Aufhebung einer Sperre kann daher nur in Form der sofortigen Aufhebung der Sperre oder durch Ablehnung des Antrags beschieden werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |