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Kosten für die Beauftragung eines Privatsachverständigen sind im Bußgeldverfahren als notwendig i. S. v. § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 464a Abs. 2 StPO zu qualifizieren, wenn der Verteidiger mangels eigener technischer Sachkunde anderweitig nicht in der Lage gewesen wäre, konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Messanlage zu begründen (ex-ante-Betrachtung). Die Erledigungsgebühr nach Ziffer 5115 VV RVG entsteht, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde endgültig erledigt wird; eine Kausalität der Maßnahmen des Verteidigers für den Eintritt der Erledigung wird vermutet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |