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Bei der Einziehung eines bei der Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwendeten Kraftfahrzeugs ist der Wert des Fahrzeugs mitzuteilen oder es sind Tatsachen festzustellen, die eine überschlägige Schätzung ermöglichen. Dies ist erforderlich, um die Verhältnismäßigkeit der Einziehung (§ 74f Abs. 1 StGB) zu überprüfen und die Einziehung als strafmildernden Umstand in die Bemessung der Hauptstrafe einzustellen. Einer ausdrücklichen Erörterung des Fahrzeugwerts bedarf es nur dann nicht, wenn die Einziehung angesichts des geringen Werts des Fahrzeugs die Bemessung der Hauptstrafe nicht wesentlich beeinflussen konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |