Das Verkehrslexikon

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Landgericht Würzburg v. 02.01.2018: Zur Unzulässigkeit der Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung über die Nichtherausgabe von Falldatensätzen im OWi-Verfahren




Das Landgericht Würzburg (Urteil vom 02.01.2018 - 1 Qs 222/17) hat entschieden:

   Ein Antrag der Verteidigung, das Gericht möge die Verwaltungsbehörde anweisen, digitale Falldatensätze herauszugeben, nachdem die Behörde dies zuvor verweigert hatte, stellt eine gerichtliche Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Verweigerung dar. Eine gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG, die die Nichtherausgabe der angeforderten Daten betrifft, ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Gründe:


Gründe

Auf die Gründe des Beschlusses vom 27.11.2017 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Be­zug genommen. An der rechtlichen Würdigung wird festgehalten. Das Polizeiverwaltungsamt lehnte den Antrag der Verteidigerin aus ihrem Schriftsatz vom 21.06.2017, ihr digitale Falldatensätze der gesamten Messereihe inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten (jeweilige Einzelmesswerte mit Laufzeiten und Winkelangaben), Token-Dateien, Passwort, Statistikdatei, Lebensakte bzw. Geräteakte sowie aktuelle Schulungsnachweise des Mess- und Auswertepersonals zur Verfügung zu stellen, mit Schreiben vom 06.07.2017 ab. Mit Ihrem an das Amtsgericht 'Würzburg gerichteten Schriftsatz vom 19.09.2017 beantragte die Verteidigerin ihr die o.g. Daten bzw. Unterlagen zur Verfügung zu stellen bzw. durch die Verwal­tungsbehörden herausgeben zu lassen.

Dies stellt, zur Überzeugung der Kammer einen Antrag der Verteidigerin auf eine gerichtliche Ent­scheidung über die Nichtherausgabe der angeforderten Daten durch das Polizeiverwaltungsamt dar. Hierbei ist zu sehen, dass die von der Verteidigung begehrten Daten nicht bei Gericht waren und daher von diesem selbst nicht herausgegeben werden konnten. Wenn das Gericht nun - wie von der Verteidigung beantragt - die Verwaltungsbehörde anweisen soll, die Daten, an sie trotz vorheriger Weigerung herauszugeben, stellt dies im Ergebnis nichts anderes dar als eine gericht­liche Überprüfung der vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verweigerung der Herausgabe der Daten. Aus diesem Grunde ist der Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 20.09.2012 in dessen Ziffer 2 eine Entscheidung nach § 62 OWiG, gegen die eine Beschwerde nach § 62 Abs.

2 Satz 3 OWiG nicht statthaft und aus diesem Grunde unzulässig ist. Soweit die Verteidigung das sog. Meistbegünstigungsprinzip mit der Begründung heranzieht, das Amtsgericht habe ihren Antrag vom 19.09.2017 unzutreffend als solchen nach § 62 OWiG aufge­fasst, ist auch dies nicht zielführend. Das Meistbegünstigungsprinzip kommt nur dann zur An­wendung, wenn für den Rechtsmittelführer eine das einzulegende Rechtsmittel betreffende Unsi­cherheit besteht, sofern diese auf einem Fehler oder einer Unklarheit der anzufechtenden Ent­scheidung beruht (BGH NJW-RR 2003, 277 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

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