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Ein Antrag der Verteidigung, das Gericht möge die Verwaltungsbehörde anweisen, digitale Falldatensätze herauszugeben, nachdem die Behörde dies zuvor verweigert hatte, stellt eine gerichtliche Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Verweigerung dar. Eine gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG, die die Nichtherausgabe der angeforderten Daten betrifft, ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG nicht mit der Beschwerde anfechtbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |