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Der Senat hat von der 'Längere-Zeit-Rechtsprechung' Abstand genommen, der zufolge einem Konsument von Rauschmitteln, dessen Konsum 'längere Zeit' zurückliegt, ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden könne. Für den Tatrichter besteht im Regelfall kein Anlass, an der Sorgfaltspflichtverletzung und dem subjektiven Sorgfaltsverstoß zu zweifeln, wenn der analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum bei der Fahrt erreicht wird. Nach § 24a Abs. 3 StVG handelt bereits fahrlässig, wer nach dem Konsum berauschender Mittel ein Kraftfahrzeug führt, ohne sich sicher sein zu können, dass der Rauschmittelwirkstoff vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |