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Ein Eignungsmangel zum Führen von Kraftfahrzeugen liegt vor, wenn mindestens gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zuverlässig zwischen dem Konsum der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt werden kann. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat seine Rechtsprechung zum THC-Grenzwert für fehlendes Trennungsvermögen aufgegeben und schließt sich der Auffassung an, dass bereits ein Wert von 1,0 ng/ml Blutserum ausreicht. Die Annahme des fehlenden Trennungsvermögens ist bereits bei einer ersten Fahrt unter Drogeneinfluss gerechtfertigt und erfordert keine zweite Fahrt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |