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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn jemand mindestens gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zuverlässig zwischen dem Konsum der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr zu trennen vermag (Anlage 4 zur FeV, Nr. 9.2.2). Angaben gegenüber der Polizei im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung unterliegen im Fahrerlaubnisentzugsverfahren keinem Verwertungsverbot. Von einem fehlenden Trennungsvermögen ist bei einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml Blutserum auszugehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |