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Neue Tatsachen und Beweismittel, insbesondere die abschließende Stellungnahme der PTB vom 09.06.2021 zu unzulässigen Messwertabweichungen des Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts Leivtec XV3, können die Freisprechung des Betroffenen oder zumindest die Verfahrenseinstellung begründen. Die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen werden durch diese neuen Tatsachen erschüttert, da die Voraussetzungen für ein standardisiertes Messverfahren nicht mehr vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |