Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Schwäbisch v. 25.03.2021: Wertminderung eines Youngtimers nach Verkehrsunfall: Verlust der Originalität und merkantiler Minderwert




Das Amtsgericht Schwäbisch (Urteil vom 25.03.2021 - 5 C 626/20) hat entschieden:

   Einem Kläger steht nach einem Verkehrsunfall ein Schadensersatzanspruch für die Wertminderung eines als "Youngtimer" eingestuften PKW zu. Der Minderwert setzt sich aus einem Anteil merkantiler Wertminderung (Malus Unfallwagen) und einem Anteil technischer Wertminderung (Verlust der Originalität) zusammen, wenn das Fahrzeug zum Unfalltag eine unterdurchschnittliche Laufleistung und einen sehr guten Zustand ohne Vorschäden aufwies und durch den Unfall die Originalität und Unfallfreiheit verloren gingen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wertminderung / merkantiler Minderwert
und
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Gründe:


Die Klage war der Beklagten am 20.10.2020 zugestellt worden. Entsprechend dem Beweisbeschluss vom 24.11.2020 (BI. 50f der Akte) wurde ein Sachverstän­ digengutachten eingeholt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genom­ men auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 2.3.2021 (BI. 69 ff. der Akte).

Mit Beschluss vom 12.3.2021 (BI. 99f der Akte) wurde mit Zustimmung der Parteien ins schriftli­ che Verfahren übergegangen. Schriftsatzfrist wurde gesetzt bis zum 19.3.2021.

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gemäß den §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115 WG i. V.m. §§ 249ff BGB ein restli­ cher Schadensersatzanspruch i. H.v. 1000,00 € zu.

5 C 626/20 Der gerichtliche Sachverständige hat eine Wertminderung i. H.v. 1000,00 € ermittelt. Er stuft den streitgegenständlichen PKW als einen so genannten "Youngtimer" ein. Der PKW, so der Sach­ verständige, verfügte zum Unfalltag über eine unterdurchschnittliche Laufleistung und einen sehr guten Zustand ohne reparierter oder unreparierter Vorschäden. Anlässlich des gegenständlichen Verkehrsunfalls kam es somit zum Verlust der Originalität des Fahrzeugs und der Unfallfreiheit.

Aufgrund dessen kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es angemessen und ge­ rechtfertigt erscheint, den aus dem gegenständlichen Unfallereignis resultierende Minderwert aus einem Anteil der merkantilen Wertminderung (Malus Unfallwagen) i. H.v. 250,00 € und einem Anteil technischer Wertminderung (Verlust der Originalität) i. H.v. 750,00 €, mithin insgesamt in Höhe von 1000,00 € anzunehmen.

Weiter steht dem Kläger ein Anspruch Erstattung vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von rest­ lichen 78,90 € zu.

Gegenstandswert: 8.330,57 € 1,3 Geschäftsgebühr: 659,10 € Postpauschale: 20.00 € Zwischensumme: 679,10 € 19 % Umsatzsteuer: 129.03 € Summe: 808,13 € Abzüglich Zahlung: 729.23 € Rest: 78,90 € Der jeweiligen Zinsforderung liegen die §§ 286, 288,291 BGB zu Grunde.

Die Kostenteilung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Voll­ streckbarkeit ergeht gemäß den §§'708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht EllwangenAmtsgericht Schwäbisch, 5 C 626/20, Entscheidung vom 25.03.2021 [IWW-Abruf 221571, Urteilsvolltext]

ergeht gemäß den §§'708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Ellwangen (Jagst)

Marktplatz 7 73479 Ellwangen (Jagst) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

5 C 626/20 Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Schwäbisch Gmünd Rektor-Klaus-Straße 21 73525 Schwäbisch Gmünd einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Richter am Amtsgericht Verkündet am 25.03.2021 JAng'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 5 C 626/20 Beglaubigt Schwäbisch Gmünd, 25.03.2021 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig

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