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Für ein Fahrzeug kann zum Unfallzeitpunkt eine Mehrfachversicherung im Sinne von § 78 Abs. 1 WG bestehen, auch wenn die Versicherungsverträge durch verschiedene Versicherungsnehmer abgeschlossen wurden. Im Innenverhältnis ist der Versicherer aufgrund des gleich hohen Haftungsumfangs im Außenverhältnis zur Erstattung der Hälfte der geleisteten Entschädigung verpflichtet. Eine abredewidrige Übergabe des Fahrzeugs begründet keine abweichende Schadensteilung im Innenverhältnis. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |