Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Mitte v. 22.12.2021: Ausgleichsanspruch zwischen Kaskoversicherern bei Mehrfachversicherung eines Fahrzeugs




Das Amtsgericht Mitte (Urteil vom 22.12.2021 - 119 C 27/21) hat entschieden:

   Für ein Fahrzeug kann zum Unfallzeitpunkt eine Mehrfachversicherung im Sinne von § 78 Abs. 1 WG bestehen, auch wenn die Versicherungsverträge durch verschiedene Versicherungsnehmer abgeschlossen wurden. Im Innenverhältnis ist der Versicherer aufgrund des gleich hohen Haftungsumfangs im Außenverhältnis zur Erstattung der Hälfte der geleisteten Entschädigung verpflichtet. Eine abredewidrige Übergabe des Fahrzeugs begründet keine abweichende Schadensteilung im Innenverhältnis.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Gründe:


Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ausgleich geleisteter Versicherungsleistungen.

Zwischen der Klägerin und der Firma Kfz-Handel, besteht eine Handel- und Handwerkversicherung einschließlich einer Fahrzeugversicherung. Ebenso besteht eine Handel- und Handwerkversicherung zwischen der Beklagten und der Firma OHG, Die Versicherungsnehmerin der Beklagten war im Rahmen eines Leasingsverhältnisses Leasing­ nehmerin und Halterin des Pkw Ford Galaxy mit dem amtlichen Kennzeichen . Über die Beklagte bestand Vollkaskoschutz einschließlich einer Teilkaskoversicherung für das Fahr­ zeug. Die Firma . Co. OHG gab das Fahrzeug am 28.4.2016 nach Beendigung des Leasingvertrags an die Leasinggeberin S> AG zurück. Die Firma S AG verkaufte das Fahrzeug mit Vertrag vom 29.4.2016 an die Versicherungsnehmerin der Klägerin. Das Fahrzeug wurde am 29.4.2016 an die Firma Kfz-Handel übergeben. Bei der Überführung von Stuttgart zur Versicherungsnehmerin Klägerin in lr . i am 2.5.2016 kam es auf der Autobahn A8 in der Nähe von Ulm durch einen Steinschlag eines nicht mehr mit­ telbaren Fahrzeugs zu einem Schaden am streitgegenständlichen Ford Galaxy, nämlich an der Frontscheibe. Klägerin regulierte gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin unfallbedingt erforderli­ che Reparaturkosten in Höhe von 1.924 €, wobei eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150 € bereits berücksichtigt ist. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde von der Firma S AG entgegen den Weisungen der Firma . OHG mit den regulären Nummern­ schildern an die Firma Kfz-Handel übergeben, sodass die Überführung des Fahr­ zeugs ohne Verwendung von roten Überführungskennzeichen erfolgte. Die Abmeldung des Fahr­ zeugs durch die Leasinggeberin erfolgte am 4.5.2016.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 962 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Pro­ zentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 8.8.2018 zu bezahlen.

119 C 27/21 V - Seite 3 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, angesichts der abredewidrigen Übergabe des Fahrzeugs sei es treuwidrig, im Innenverhältnis vom Vorliegen einer Doppelversicherung auszugehen.

Der vomAmtsgericht Mitte, 119 C 27/21, Entscheidung vom 22.12.2021 [IWW-Abruf 227092, Urteilsvolltext]

e Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 962 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Pro­ zentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 8.8.2018 zu bezahlen.

119 C 27/21 V - Seite 3 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, angesichts der abredewidrigen Übergabe des Fahrzeugs sei es treuwidrig, im Innenverhältnis vom Vorliegen einer Doppelversicherung auszugehen.

Der vom Amtsgericht Stuttgart am 3.8.2018 hinsichtlich derstreitgegenständlichen Forderung er­ lassene Mahnbescheid zum Az. 18-9072341-0-3 ist der Beklagten am 7.8.2018 zugestellt wor­ den. Nachdem das Gericht mit Verfügung (Blatt 24 d. A.) auf die örtliche Zuständigkeit des Amts­ gerichts Mitte hingewiesen hat, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.7.2021 (Blatt 50 der Akte) den Verzicht auf die Rüge der örtlichen Zuständigkeit erklärt.

Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Nach erklärtem Rügeverzicht ist das Amtsgericht Mitte gemäß §§ 39 S. 1, 504 ZPO zuständig.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 WG Anspruch auf Ausgleich ge­ zahlter Versicherungsleistungen in Höhe von 962 €.

Für das streitgegenständliche Fahrzeug Ford Galaxy bestand zum Unfallzeitpunkt eine Mehrfach­ versicherung im Sinne von § 78 Abs. 1 WG. Unstreitig waren sowohl die Klägerin als auch die Beklagte Kasko- und Teilkaskoversicherer für das Fahrzeug. Als solche waren beide zur Regulie­ rung des eingetretenen Schadens verpflichtet, wobei Anhaltspunkte für einen geringeren Haf­ tungsumfang der Beklagten im Außenverhältnis gegenüber der Versicherungsnehmerin der Klä­ gerin als Eigentümerin des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt nicht ersichtlich sind. Angesichts der vollen Haftung der beiden Versicherer im Außenverhältnis betrug die Summe der von beiden je­ weils ohne das Bestehen der anderen Versicherung zu leistenden Entschädigungen das doppelte der von der Klägerin geleisteten Zahlung. Gegen das Vorliegen einer Mehrfachversicherung spricht nicht, dass die mit der Klägerin und mit der Beklagten jeweils bestehenden Versiche­ rungsverträge durch verschiedene Versicherungsnehmer abgeschlossen worden waren (siehe Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Auf). 2021, WG § 77 Rn. 10 m.w. N.).

119 C 27721 V - Seite 4 Gemäß § 78 Abs. 2 S. 1 WG ist die Beklagte aufgrund des gleich hohen Haftungsumfangs im Außenverhältnis im Innenverhältnis gegenüber der Klägerin zur Erstattung der Hälfte der von der Klägerin geleisteten Entschädigung verpflichtet, sodass sich bei einer Regulierungsleistung der Klägerin in Höhe von 1.924 € der zugesprochene Betrag ergibt. Ansatzpunkte für eine abweichen­ de Schadensteilung im Innenverhältnis sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine Inanspruch­ nahme der Klägerin nicht aufgrund der gegenüber der Versicherungsnehmerin der Beklagten ab­ redewidrigen Übergabe des Fahrzeugs an die Versicherungsnehmerin der Klägerin durch die Leasinggeberin S< AG mit regulärem Kennzeichen und nicht mit rotem Überfüh­ rungskennzeichen oder aufgrunAmtsgericht Mitte, 119 C 27/21, Entscheidung vom 22.12.2021 [IWW-Abruf 227092, Urteilsvolltext]

eine abweichen­ de Schadensteilung im Innenverhältnis sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine Inanspruch­ nahme der Klägerin nicht aufgrund der gegenüber der Versicherungsnehmerin der Beklagten ab­ redewidrigen Übergabe des Fahrzeugs an die Versicherungsnehmerin der Klägerin durch die Leasinggeberin S< AG mit regulärem Kennzeichen und nicht mit rotem Überfüh­ rungskennzeichen oder aufgrund einer verspäteten Abmeldung des Fahrzeugs durch die Sr AG treuwidrig. Denn eine Verpflichtung der Versicherungsnehmerin der Klägerin, der Firma Kfz-Handel, zur Abmeldung des Fahrzeugs oder zur Verwendung eines roten Überführungskennzeichen ist nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere nicht aus dem Kauf­ vertrag vom 29.4.2016. Auch Anhaltspunkte für eine Leistungsfreiheit der Beklagten aufgrund ei­ ner Obliegenheitsverletzung seitens deren Versicherungsnehmerin bzw. seitens der in deren La­ ger stehenden Leasinggeberin S' AG durch die unterbliebene Verwendung eines roten Kennzeichens oder eine verspätete Abmeldung des Fahrzeugs lassen sich dem beidersei­ tigen Vortrag nicht entnehmen, zumal im Falle einer Leistungsfreiheit der Beklagten bereits eine Mehrfachversicherung i. S.v. § 78 WG nicht gegeben wäre.

Die Entscheidung über die Zinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1,708 Nr. 11,711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Berlin Littenstraße 12-17 10179 Berlin einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten 119 C 27/21 V

- Seite 5 nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Mitte Littenstraße 12-17 10179 Berlin einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Amtsgericht Mitte, 119 C 27/21, Entscheidung vom 22.12.2021 [IWW-Abruf 227092, Urteilsvolltext]

bei dem Amtsgericht Mitte Littenstraße 12-17 10179 Berlin einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juris­ tische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben ge­ bildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Über­ mittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Er­ satzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils 119 C 27/21 V -Seite 6 geltenden Fassung sowie auf die fntemetseite www.justiz.de verwiesen.

Richterin am Amtsgericht Verkündet am 05.01.2022 ^^^^JOSekr'in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Für die Richtigkeit der Abschrift ^<510^5?^ Für die Richtigkeit Berlin, 06.01.2022 ^^■JOSeAmtsgericht Mitte, 119 C 27/21, Entscheidung vom 22.12.2021 [IWW-Abruf 227092, Urteilsvolltext]

s be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils 119 C 27/21 V -Seite 6 geltenden Fassung sowie auf die fntemetseite www.justiz.de verwiesen.

Richterin am Amtsgericht Verkündet am 05.01.2022 ^^^^JOSekr'in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Für die Richtigkeit der Abschrift ^<510^5?^ Für die Richtigkeit Berlin, 06.01.2022 ^^■JOSekr'in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig

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