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Dem Betroffenen ist grundsätzlich der Zugang zu denjenigen Unterlagen/Daten zu gewähren, anhand derer es theoretisch möglich erscheint, Tatsachen festzustellen, die geeignet sein können, das Postulat des standardisierten Messverfahrens in Frage zu stellen. Dies ist nur gewährleistet, wenn die Betroffene Einsicht in die Statistikdatei erhält. Zudem hat die betroffene Person eines Bußgeldverfahrens, dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde liegt, Anspruch auf Einsicht in die Lebensakte des bei der Messung verwendeten Messsystems, beschränkt ab dem Zeitpunkt der letzten Eichung bis zum Zeitpunkt der nächsten Eichung bzw. bis zum Tag der Auszugserstellung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |