Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Zittau v. 21.01.2021: Zur Anfechtung eines Sachverständigengutachtens durch einen Prüfbericht ohne Schadensbesichtigung und zur Geringfügigkeitsgrenze bei Reparaturkostenabweichung.




Das Amtsgericht Zittau (Urteil vom 21.01.2021 - 14 C 382/20) hat entschieden:

   Ein Gutachten einer dafür anerkannten Stelle, für das ein konkreter Sachverständiger verantwortlich zeichnet, kann nicht durch einen unbenannten Prüfbericht in erheblicher Weise angegriffen werden, wenn dieser weder einen konkreten Aussteller erkennen lässt, noch zur Prüfung lediglich die Rechnung des Reparaturbetriebes heranzieht, nicht jedoch den konkreten Schaden besichtigt und prüft. Eine geringe Abweichung der Reparaturrechnung vom Gutachten (hier: ca. 2,5 %) führt nicht dazu, dass ein Geschädigter davon ausgehen muss, der Reparaturbetrieb habe nicht erforderliche Reparaturen durchgeführt und/oder abgerechnet. Die Beklagte ist mit Einwendungen ausgeschlossen, die sie bei Zahlung kannte und mit denen sie zu diesem Zeitpunkt bereits rechnen musste.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Sachverständigengutachten nach einem Unfallschaden - Kfz-Sachverständiger


Gründe:


Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Bezahlung von € 467,48 an die als Reparaturbetrieb gemäß §§ 249; 823 I, 823 II; 115 WG.

Seite 2 Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfall­ gegners des Klägers, bezogen auf den Verkehrsunfall vom 06.06.2020 in , an dem das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen j un­ fallverursachend beteiligt gewesen ist, zu 100 Prozent einzutreten hat.

Der Kläger hat sein Fahrzeug bei der reparieren lassen, und zwar unter Bezug auf das von Ihm zuvor eingeholte Schadensgutachten, und die Beklagte hat die Kosten der Reparatur gemäß Rechnung der < bis auf einen Betrag von € 467,48 bisher nicht bezahlt.

Der Kläger ist berechtigt, den Anspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen, nach­ dem er sich die entsprechenden Ansprüche von dem Reparaturunternehmen hat rückabtreten lassen.

Die Beklagte kann mit ihrer Rechtsverteidigung nicht durchdringen, insbesondere nicht, nach­ dem der Kläger seinen Antrag dahingehend ergänzt hat, dass die Zahlung an die Zug um Zug gegen Abtretung seinerseits an die Beklagte um etwaige werk­ vertragliche Schadenersatzansprüche erfolgen soll.

Ausweislich der Anlage K3 hat der Kläger die , auch bei Aufga­ be des Reparaturauftrages angewiesen, den Unfailschaden laut Gutachten instand zu setzen.

Die Beklagte hat an den Amtsgericht Zittau, 14 C 382/20, Entscheidung vom 21.01.2021 [IWW-Abruf 220373, Urteilsvolltext]

ondere nicht, nach­ dem der Kläger seinen Antrag dahingehend ergänzt hat, dass die Zahlung an die Zug um Zug gegen Abtretung seinerseits an die Beklagte um etwaige werk­ vertragliche Schadenersatzansprüche erfolgen soll.

Ausweislich der Anlage K3 hat der Kläger die , auch bei Aufga­ be des Reparaturauftrages angewiesen, den Unfailschaden laut Gutachten instand zu setzen.

Die Beklagte hat an den Reparaturbetrieb die dafür in Rechnung gestellten Kosten bis auf ei­ nen Betrag von € 467,48 brutto bezahlt.

Ausgehend von dem "Prüfbericht", auf den sich die Beklagte jedenfalls vorgerichtlich ausweis­ lich der Anlage B2 stützte, hatte sich aus Sicht der Beklagten ergeben, dass anstelle des an­ gegebenen Lackieraufwandes von € 1.105,00 netto lediglich ein Aufwand von € 702,00 netto gerechtfertigt sei, und von der Reparaturrechnung netto somit € 403,00 netto (= € 467,48 brut­ to wegen der zur Zeit der Rechnungstellung geltenden Mehrwertsteuerhöhe von 16 %) abzu­ ziehen seien.

Sowohl der Kläger als Zedent des Anspruchs auf Ersatz der Reparaturkosten aus dem Ver­ kehrsunfall, als auch der Reparaturbetrieb als Zessionar, durften aufgrund der erfolgten Zah­ lung der Beklagten davon ausgehen, dass diese die Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung leisten wollte und damit ihrer gesetzlichen Verpflichtung entsprechen wollte. Ging die Beklagte jedoch andererseits, wie nunmehr im Rechtsstreit vertreten, davon aus, dass die Werklohn­ rechnung des Reparaturbetriebes höher gewesen ist, als der zur Schadensbehebung erforSeite 3 derliche Aufwand, so hat sie dies bei Bezahlung nicht geltend gemacht. Dass die Reparatur­ rechnung insgesamt über einen Betrag von € 159,45 brutto von den im Gutachten genannten Bruttoreparaturkosten abwich, war der Beklagten ganz offenbar bei Zahlung bekannt. Geltend gemacht hat sie es nicht. Die Beklagte ist damit mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, die sie bei Zahlung kannte und mit denen sie zu diesem Zeitpunkt bereits rechnen musste (vgl.

Palandt-Sprau, 77. Auflage, Rd.-Ziff. 4 zu § 781 BGB). Darüber hinaus macht der Betrag von € 159,45 ca. 2.5 % des vom Gutachter ausgeworfenen Bruttoreparaturaufwandes aus. Eine solch geringe Abweichung führt nach richtiger Ansicht des Klägers nicht dazu, dass ein Geschädigter davon ausgehen muss, der Reparaturbetrieb habe nunmehr nicht erforderliche Reparaturen durchgeführt und/oder abgerechnet. Es mag sein, dass einem Geschädigten bei auffälliger Abweichung der Reparaturrechnung zum vom Schadensgutachter ausgeworfenen Betrag eine Prüfpflicht und Nachfragepflicht obliegt, die im Ergebnis dazu führen könnte, von der Werklohnforderung den Schadenersatzbetrag abzuzie­ hen. Dies ist in einem Geringfügigkeitsbereich, wie vorliegend, nicht der Fall.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Reduktion des Reparaturaufwandes mit Blick auf den eingeholten Prüfbericht stützen.

Der geschädigte Kläger holte hier ein Fachgutachten zum eingetretenen Schaden und erfor­ derlichen ReparatAmtsgericht Zittau, 14 C 382/20, Entscheidung vom 21.01.2021 [IWW-Abruf 220373, Urteilsvolltext]

führen könnte, von der Werklohnforderung den Schadenersatzbetrag abzuzie­ hen. Dies ist in einem Geringfügigkeitsbereich, wie vorliegend, nicht der Fall.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Reduktion des Reparaturaufwandes mit Blick auf den eingeholten Prüfbericht stützen.

Der geschädigte Kläger holte hier ein Fachgutachten zum eingetretenen Schaden und erfor­ derlichen Reparaturaufwand ein. Ausweislich der Seite 2 des Gutachtens hat der Sachver­ ständige das geschädigte Fahrzeug beim Reparaturbetrieb besichtigt und der Sachverständi­ ge hat sich als verantwortlich für das Sachverständigengutachten erkennbar ge­ macht Demgegenüber ergibt sch aus der Anlage B3 lediglich, dass die GmbH die Reparaturrechnung einer Prüfung unterzogen hat. Wer der entsprechende Verfas­ ser des Prüfberichtes ist, ergibt sich nicht, und es ergibt sich auch nicht, dass die^^^^^l GmbH den Fahrzeugschaden besichtigt hätte.

Ein Gutachten einer dafür anerkannten Stelle wie der DEKRA, für das ein konkreter Sachver­ ständiger verantwortlich zeichnet, kann nicht durch einen unbenannten Prüfbericht in erhebli­ cher Weise angegriffen werden, wenn dieser weder einen konkreten Aussteller für die dort aufgestellten Behauptungen erkennen lässt, noch zur Prüfung lediglich die Rechnung des Re­ paraturbetriebes heranzieht, nicht jedoch den konkreten Schaden besichtigt und prüft Der Geschädigte, dessen Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt wird, hat keine ande­ re Möglichkeit, den entstandenen Schaden belastbar festzustellen, als dass er mit dem damit verbundenen Kostenrisiko einen Sachverständigen beauftragt, ein entsprechendes Gutachten zu erstellen. Um diesem Gutachten dann Erhebliches entgegensetzen zu können, ist ein nur behauptender "Prüfbericht", dessen Aussteller nicht erkennbar ist, und der insbesondere nicht Seite 4 auf eine sachverständige Besichtigung des Schadens zurückzuführen ist, nicht geeignet.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 247, 286 I 1,288 I BGB; Rechtshängigkeit trat mit Zustel­ lung der Klage am 23.09.2020 ein.

II. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91; 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Richterin am Amtsgericht Für die Richtigkeit der Abschrift: öbau, 22.01.2021 VJustizhauptsekretärin R \ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Seite 5

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