|
Ein Gutachten einer dafür anerkannten Stelle, für das ein konkreter Sachverständiger verantwortlich zeichnet, kann nicht durch einen unbenannten Prüfbericht in erheblicher Weise angegriffen werden, wenn dieser weder einen konkreten Aussteller erkennen lässt, noch zur Prüfung lediglich die Rechnung des Reparaturbetriebes heranzieht, nicht jedoch den konkreten Schaden besichtigt und prüft. Eine geringe Abweichung der Reparaturrechnung vom Gutachten (hier: ca. 2,5 %) führt nicht dazu, dass ein Geschädigter davon ausgehen muss, der Reparaturbetrieb habe nicht erforderliche Reparaturen durchgeführt und/oder abgerechnet. Die Beklagte ist mit Einwendungen ausgeschlossen, die sie bei Zahlung kannte und mit denen sie zu diesem Zeitpunkt bereits rechnen musste. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |