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Eine Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist anzunehmen, wenn der Verteidiger des Betroffenen der Sohn des zuständigen Richters ist. Auf Grund der sehr nahen verwandtschaftlichen Verbindung besteht ein derart enges höchst persönliches und intimes Vertrauensverhältnis, dass vom Standpunkt eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten Grund zu der Annahme bestehen kann, dass der Richter auf Grund familiär bedingter Aspekte/Rücksichtnahmen eine innere Haltung einnehmen könnte, die seine Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |