Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Neumünster v. 19.08.2021: Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten (COVID-19) und Farbtonfindung nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Neumünster (Urteil vom 19.08.2021 - 36 C 531/21) hat entschieden:

   Kosten für die Fahrzeugdesinfektion nach einem Verkehrsunfall sind in Zeiten der Corona-Pandemie als Schutzmaßnahme erstattungsfähig und unterfallen den Grundsätzen des Werkstattrisikos. Ein Abzug von Kosten für die Farbtonfindung ist unrechtmäßig, wenn die Behauptung einer Doppelabrechnung "ins Blaue hinein" erfolgt und nicht substantiiert dargelegt wird.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 178,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk­ ten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2020 sowie außergerichtliche Rechtsan* 36 c 531/21 Seite 2 . waltsgebühren in Höhe von 347,60 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Beschluss Der Streitwert wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt.

Gründe:


Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestände? wurde gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I. Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 178,20 Euro aus §§115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WG, 1 PfIVG, 7 Abs. 1 StVG.

Es ist unstreitig, dass das klägerische Fahrzeug am 24.04.2020 bei einem allein schuldhaft durch den Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw verursachten Verkehrsunfall be­ schädigt worden ist.

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat substantiiert vorgetragen und durch Anlagen belegt, dass sie zunächst Sicherungseigentum an dem klägerischen Fahrzeug erlangte. Dieses hat sie, wie substantiiert von ihr dargestellt, wiederum an die übertragen. Jene hat sie im We­ ge der gewillkürten Prozessstandschaft ermächtigt, sämtliche Ansprüche im eigenen Namen für diese auszuüben und geltend zu machen. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert ent­ gegengetreten. Der Klageantrag richtet sich zulässigerweise auf Leistung an die Klägerin, da die­ se im Rahmen einer verdeckten Prozessstandschaft Leistung an sich verlangen kann (Landge­ < 36 c 531/21 Seite 3 richt Berlin, Urteil vom 12.12.2018, Az.: 43 O 72/18).

2. Der Höhe nach hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages von 138,60 Euro wegen der Schutzmaßnahmen gegen COVID-19. Die Kosten für. die Fahrzeugdesinfektion unterfallen den Grundsätzen des Werkstattrisikos und sind erstattungsfä­ hig. Eine solche ist in Zeiten der Corona-Pandemie im Zusammenhang mit der Reparatur eines Fahrzeugs zum Schutze der Mitarbeiter und der Kunden erforderlich. Es ist allgemein bekannt, ■ dass COVID-19-Viren längere Zeit, je nach Oberfläche mehrere Stunden bis Tage, überiebensfähig sind. Gerade in pandemischen Zeiten muss alles erdenklich Zumutbare und Mögliche getan werden, um eine ViruAmtsgericht Neumünster, 36 C 531/21, Entscheidung vom 19.08.2021 [IWW-Abruf 224421, Urteilsvolltext]

gsfä­ hig. Eine solche ist in Zeiten der Corona-Pandemie im Zusammenhang mit der Reparatur eines Fahrzeugs zum Schutze der Mitarbeiter und der Kunden erforderlich. Es ist allgemein bekannt, ■ dass COVID-19-Viren längere Zeit, je nach Oberfläche mehrere Stunden bis Tage, überiebensfähig sind. Gerade in pandemischen Zeiten muss alles erdenklich Zumutbare und Mögliche getan werden, um eine Virusverbreitung einzudämmen und Schäden an Gesundheit und Leben zu ver­ hindern (vgl. AG Heinsberg, Urteil vom 04.09.2020, Az.: 18 C 161/20, juris Rn. 6; AG München, Hinweisbeschluss vom 05.11.2020, Az.: 333 C 17092/20, juris Rn. 2 - 4). Der Betrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, sondern für den anfallenden Material- und Arbeitseinsatz ange­ messen (§ 287 Abs. 1 S. 1 ZPO).

3. Der Abzug von 39,60 Euro für die Kosten der Farbtonfindung war unrechtmäßig. Die Summe ergibt sich aus dem Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüros welches das streitgegenständliche Fahrzeug nach dem Unfall begutachtete. Die Beklagte zog diesen Betrag ab und monierte, dass im Rahmen der Lackvorbereitungsarbeiten entweder eine Farbtonfindung auf konventionelle Art und Weise oder mithilfe eines Spektralfarbton-Messgeräts durchgeführt werde; eine gleichzeitige Berechnung beider Methoden sei nicht zulässig, da dieselbe Tätigkeit einfach doppelt berechnet werde. Diese Rechtsauffassung findet im vorliegenden Fall keine Grundlage. Die Beklagte hat nämlich nicht die Ortsüblichkeit bzw. Erforderlichkeit der Rechnung bestritten, sondern einen konkreten Sachverhalt behauptet, mithin der, dass doppelt abgerechnet wurde. Es wurde nicht dargelegt, warum die Beklagte zu dieser Auffassung gelangt. Eine solche Behauptung "ins Blaue hinein" ist nicht zu berücksichtigen. Der Abzug muss als willkürlich ange­ sehen werden (AG Tuttlingen, Urteil vom 26.06.2019, Az.: 3 C 683/18, juris Rn. 10 f.).

4. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 347,60 Eu­ ro folgt aus §§ 280 Abs. 1,2,286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beklagte hat unstreitig weitere Zahlungen mit Schreiben vom 04.06.2020 ernsthaft und endgültig verweigert.

Der Klägerin kann auch nicht vorgeworfen werden, mit der Schadensabwicklung einen Rechtsan­ walt betraut zu haben (BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19). Die Aufrechnung der Beklag­ ten im Sinne von §§ 387 ff. BGB läuft ins Leere. Die Beklagte hat "ins Blaue hinein" behauptet, dass es zwischen der Klägerin und dem Prozessbevollmächtigten Rabattvereinbarungen oder Sonstiges gebe. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 19.07.2021 klargestellt, dass keine derartigen Vereinbarungen bestünden und nach den gesetzlichen Gebüh­ * 36 c 531/21 . Seite 4 ren abgerechnet werde. Das Gericht sieht keinen Grund, den Ausführungen des Prozessbevoll­ mächtigten keinen Glauben zu schenken.

Der Zinsanspruch hat seine Rechtsgrundlage in §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Zinsen sind jedoch erst ab dem 05.06.2Amtsgericht Neumünster, 36 C 531/21, Entscheidung vom 19.08.2021 [IWW-Abruf 224421, Urteilsvolltext]

19.07.2021 klargestellt, dass keine derartigen Vereinbarungen bestünden und nach den gesetzlichen Gebüh­ * 36 c 531/21 . Seite 4 ren abgerechnet werde. Das Gericht sieht keinen Grund, den Ausführungen des Prozessbevoll­ mächtigten keinen Glauben zu schenken.

Der Zinsanspruch hat seine Rechtsgrundlage in §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Zinsen sind jedoch erst ab dem 05.06.2020 erstattungsfähig, da die Zahlungsverweigerung am 04.06.2020 erfolgte (§ 187 Abs. 1 BGB analog).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. § 45 Abs. 3 GKG ist nicht anwendbar, da eine Primäraufrechnung erklärt worden ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern kei­ ne Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Kiel Harmsstraße 99/101 24114 Kiel einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. .

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Neumünster Boostedter Straße 26 24534 Neumünster * 36 C 531/21 Seite 5 einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; 'die FAmtsgericht Neumünster, 36 C 531/21, Entscheidung vom 19.08.2021 [IWW-Abruf 224421, Urteilsvolltext]

formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; 'die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. ' Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. .

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Intemetseite www.justiz.de verwiesen.

Richter

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