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Erleidet ein Fahrzeug mehrere Unfälle, muss der Geschädigte bei Vorschäden im erneut beschädigten Bereich und bei bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens im einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs noch vorhanden waren. Auch wenn der Geschädigte bei Ankauf des (gebrauchten) Fahrzeugs nicht über den Vorunfall in Kenntnis gesetzt worden ist, muss er im einzelnen zu der Art der Vorschäden und der Art der behaupteten Reparatur vortragen, also eine sogenannte Reparaturhistorie aufzeigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |