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Eine Leasinggesellschaft kann sich bei der Restwertverwertung nicht auf ein Sachverständigengutachten berufen, wenn der Sachverständige ein ihm bekanntes höheres Restwertangebot pflichtwidrig nicht berücksichtigt hat und dieses Wissen der Leasinggesellschaft zuzurechnen ist. An die Schadensminderungsobliegenheit einer großen Automobil-Leasinggesellschaft können im Rahmen der Restwertverwertung höhere Anforderungen gestellt werden als an einen normalen Geschädigten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |