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Die Erledigung postalischer Geschäfte für eine Anwaltskanzlei, wie das Abholen von Post aus einem Postfach, fällt nicht unter den Begriff des Lieferverkehrs im Sinne der Ausnahmevorschrift für Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 Anl. 2 zu § 41 Abs. 1 StVO). Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter Lieferverkehr in erster Linie den Transport von Waren und Gegenständen von und zu Kunden. Die Ausnahmevorschrift privilegiert nicht die Vornahme von Allerweltsgeschäften, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |