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Das Landgericht Duisburg hatte die Beklagtenseite zu 1/3 für einen Unfall bei einem Fahrspurwechsel im Kreuzungsbereich haftbar gemacht und einen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO verneint. Es bejahte jedoch einen Anspruch auf Erstattung von UPE-Aufschlägen (10%) und markengebundenen Stundenverrechnungssätzen bei einem unter drei Jahre alten Fahrzeug. Das OLG Düsseldorf hat dieses Urteil auf Berufung der Klägerin teilweise abgeändert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |