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Urteilsgründe sind lückenhaft, wenn das Amtsgericht sich für seine Deutung des sprachlichen Gehalts eines Ausdrucks zwar auf den konkreten Kontext der Äußerung beruft, es jedoch versäumt, diesen Kontext in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise wiederzugeben. Das Gericht muss sich mit allen in Frage kommenden Deutungsmöglichkeiten einer Äußerung auseinandersetzen. Selbst bei einer Auslegung als abwertendes personales Urteil ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Äußerung von der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt ist und deshalb eine strafrechtliche Verurteilung ausscheidet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |