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Trotz des grundsätzlichen Eingreifens der Vermutungsregelung in § 476 BGB a. F. bleibt der Käufer beweisfällig, dass die bei der Begutachtung festgestellte erhebliche Korrosion am Auspuff bereits bei Gefahrenübergang vorgelegen hat und die durchgeführten Schweißarbeiten auf Grund dieses Korrosionsmangels erfolgten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |