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Die Annahme des Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit trifft für Cannabis (THC) nicht mehr uneingeschränkt zu, da Spuren der Substanz über Tage, unter Umständen sogar Wochen nachweisbar sind. § 24a II StVG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine Konzentration des berauschenden Mittels im Blut festgestellt werden muss, die es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war, ohne dass eine tatsächliche konkrete Beeinträchtigung nachgewiesen werden muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |