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Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters kann begründet sein, wenn dieser vor der Hauptverhandlung durch Äußerungen gegenüber dem Angeklagten oder dessen Verteidiger den Eindruck erweckt, bereits festgelegt zu sein oder einen unangemessenen Einschüchterungsversuch unternimmt, der die Willensfreiheit des Angeklagten im Hinblick auf die Durchführung eines Rechtsmittels beeinträchtigen kann. Dies gilt insbesondere für Hinweise auf mögliche Nachteile bei Nichtrücknahme des Rechtsmittels, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Erfolgsaussichten aufweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |