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Die Ablehnung eines Antrags auf Herausgabe von Messdaten, Rohmessdaten, Statistikdateien sowie Wartungs- und Eichnachweisen bei Geschwindigkeitsmessungen stellt keinen der Urteilsfällung vorausgehenden, nicht der Beschwerde unterliegenden Beweisantrag dar, sondern einen Antrag auf Akteneinsicht. Die Entscheidung über die Akteneinsicht steht nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem späteren Urteil und ist daher im Wege des Beschwerdeverfahrens überprüfbar, um einen später nicht mehr zu beseitigenden rechtswidrigen Zustand zu vermeiden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |