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Die Verauslagung von Reparatur-, Sachverständigen- und Abschleppkosten für Mandanten im Rahmen der Bearbeitung von Verkehrsunfallangelegenheiten verstößt nicht gegen § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO, wenn sich der Rechtsanwalt nicht zur endgültigen Übernahme der Kosten verpflichtet. Sie stellt jedoch einen Verstoß gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO dar, wenn den Kraftfahrzeugwerkstätten, die Mandanten an den Rechtsanwalt verweisen, ein sonstiger Vorteil für die Vermittlung in Form der schnellen und risikofreien Bezahlung der Rechnungen gewährt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |