Das Verkehrslexikon

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Landgericht Hamburg v. 11.03.2016: Zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei Verkehrsunfallschäden




Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 11.03.2016 - 306 S 85/15) hat entschieden:

   Vom Schädiger sind alle adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in Form vorprozessualer, nicht anrechenbarer Anwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ist nur dann nicht zweckmäßig, wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde. Dies ist insbesondere angesichts der ausdifferenzierten Rechtsprechung zur Schadenshöhe und der Erfahrung, dass nicht jeder Versicherer seine Haftung schnell und klar anerkennt, selten der Fall.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Gründe:


I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom

22. September 2015 (Az.: 912 C 82/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst: -Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 805,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juli 2014 zu zahlen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

306 S 85/15 - Seite 2 Entscheidungsgründe I. Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) wendet sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, mit dem ihre Klage auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (im Folgenden Beklagte) abgewiesen wurde.

Die Klägerin begehrte vor dem Amtsgericht Zahlung von 805,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Klägerin ist eine Leasinggesellschaft. Eines ihrer Leasingsfahrzeuge wurde am 13.05.2014 durch einen Unfall beschädigt, der zumindest mitverursacht wurde durch den Fahrer eines Fahrzeuges, das bei der Beklagten kraftfahrthaftpflichtversichert war.

Wegen der Details des Unfalles wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen. Unter dem 01.07.2014 wandten sich die damaligen und jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte (Anlage K 1 = Bl. 8 f. d. A.). Wegen dieser außergerichtlichen Tätigkeit stellten ihre Prozessbevollmächtigten der Klägerin die streitgegenständlichen 805,20 Euro in Rechnung. Wegen der Gebührenberechnung wird verwiesen auf S. 2 der vorgenannten Anlage K 2. Die Beklagte regulierte den Schaden, ist aber der Auffassung, dass die Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht geboten war angesichts ihres Regulierungsverhaltens.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Die Kläger beantragLandgericht Hamburg, 306 S 85/15, Entscheidung vom 11.03.2016 [IWW-Abruf 185678, Urteilsvolltext]

wiesen auf S. 2 der vorgenannten Anlage K 2. Die Beklagte regulierte den Schaden, ist aber der Auffassung, dass die Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht geboten war angesichts ihres Regulierungsverhaltens.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des am 22.09.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts HamburgSt. Georg, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 805,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat mit der Verfügung vom 30.11.2015 (Bl. 168 d. A.) den Hinweis gegeben, dass es auf eine ex-ante-Betrachtung ankomme.

Maßgeblich sei, ob und inwiefern der Klägerin vor Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten bekannt gewesen sei, dass die Gegenseite im konkreten Fall weder Einwendungen zum Haftungsgrund noch zur Haftungshöhe erheben würde. Die Kammer hat weiter darauf hingewiesen, dass hierzu beklagtenseits bislang nichts vorgetragen sei. Nachdem beide Parteien ihr Einverständnis erklärt hatten, konnte die Kammer im schriftlichen Verfahren entscheiden.

II.

Die zulässige Berufung ist weitgehend begründet. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, § 249 Abs. 1 BGB. Damit sind nach § 249 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger alle diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in Form vorprozessualer, nicht anrechenbarer Anwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

Weil die Ersatzpflicht den gesetzlichen Regelfall darstellt und demgemäß der Schädiger grundsätzlich für alle durch das Schadensereignis verursachten Kosten einzustehen hat, sind an die Voraussetzungen des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen (BGH NJW 1995, 446, 447).

306 S 85/15 - Seite 3 Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zum Zwecke der Rechtsverfolgung ist damit nur dann nicht zweckmäßig, wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde (so auch LG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2010 - 2/16 S 162/09, Rn. 15, zit. n.

Juris). Dieser besondere Ausnahmefall ist nicht ersichtlich. Und es ist nach der Erfahrung der angerufenen Verkehrskammer auch durchaus nicht so, dass jeder VerLandgericht Hamburg, 306 S 85/15, Entscheidung vom 11.03.2016 [IWW-Abruf 185678, Urteilsvolltext]

, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde (so auch LG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2010 - 2/16 S 162/09, Rn. 15, zit. n.

Juris). Dieser besondere Ausnahmefall ist nicht ersichtlich. Und es ist nach der Erfahrung der angerufenen Verkehrskammer auch durchaus nicht so, dass jeder Versicherer, der klar dem Grunde nach haftet, seine Haftung auch schnell und klar anerkennt. Im Übrigen ist die Rechtsprechung zur Höhe des Schadens mit seinen zahlreichen Facetten (Abrechnung Mietwagen nach Schwacke oder Fraunhofer, Eilsituation bei Anmietung, Vorschadensrechtsprechung, Verweisungswerkstätten, Qualität der Verweisungswerkstätten und Verweisungsmöglichkeit bei bisher markengebunden gepflegten Fahrzeugen, Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten etc.) derart ausdifferenziert, dass selbst bei einem Anerkenntnis dem Grunde nach der Geschädigte fürchten muss, seinen Schaden nicht vollständig ersetzt zu erhalten. Der Kammer ist es nicht unbekannt, dass selbst die allgemein anerkannte Unfallpauschale noch mit Textbausteinen bekämpft wird, weil das Telefonieren so viel billiger geworden sei, seit Einführung der Pauschale.

Die Kammer merkt an, dass die Beklagte der Kammer für derartige Spitzfindigkeiten gerade nicht bekannt ist. Allerdings gibt es einige Versicherer, die derart agieren. Dann kann es aber auch nicht Aufgabe der Klägerin sein, Personal vorzuhalten, das differenzieren kann, ob dieser oder jener Versicherer Ansprüche unberechtigt kürzt oder nicht und vor diesem Hintergrund einzelne Schadensfälle Rechtsanwälten zu übergeben.

Dass nur generell befürchtete Einwendungen gerade nicht konkret vorgetragen werden können, wie es die Beklagte in der Berufungsbegründung fordert, liegt auf der Hand.

Dass die A. R.-R. GmbH nicht die Aufgabe habe, Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen, ist klägerseits bereits behauptet worden auf S. 9 des Schriftsatzes vom 17.06.2015 unter IV.: "ARR übernimmt nur die Schadensaufnahme. Hingegen darf ARR weder eine rechtliche Prüfung und erst recht keine rechtliche Auskunft hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen vornehmen, ansonsten würde ein Verstoß gegen das RDG vorliegen."

Auch auf S. 3 des Schriftsatzes vom 14.09.2015 wird die eingeschränkte Tätigkeit der ARR noch einmal beschrieben. Von einem verspäteten Vortrag, wie im Schriftsatz vom 26.02.2016 behauptet, kann daher keine Rede sein. Es ist vielmehr die Beklagte, die nicht behauptet hat und nicht behaupten kann, dass die Klägerin sich sicher sein konnte, dass der Schaden unproblematisch reguliert werden würde.

Die klägerische Berufung hat lediglich in Bezug auf die Zinshöhe keinen Erfolg. Die Klägerin begründet ihre Zinsforderung mit § 288 Abs. 2 BGB (Klagschrift, S. 6). Nach dieser Vorschrift beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, der Zinssatz für EntgeltfoLandgericht Hamburg, 306 S 85/15, Entscheidung vom 11.03.2016 [IWW-Abruf 185678, Urteilsvolltext]

nn, dass die Klägerin sich sicher sein konnte, dass der Schaden unproblematisch reguliert werden würde.

Die klägerische Berufung hat lediglich in Bezug auf die Zinshöhe keinen Erfolg. Die Klägerin begründet ihre Zinsforderung mit § 288 Abs. 2 BGB (Klagschrift, S. 6). Nach dieser Vorschrift beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf die Verzugszinsen für Entgeltforderungen. Die Forderung muss das Entgelt für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung sein (Staudinger (2014) § 288, Rn. 21). Das ist vorliegend nicht der Fall, deshalb ist § 288 Abs. 1 BGB anzuwenden.

III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine 306 S 85/15

- Seite 4 Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO. Insbesondere betrifft das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94 eine nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Situation. Dort hatte ein Autobahnbetriebsamt die Bearbeitung von 22 Schadensfällen Rechtsanwälten übertragen. Es ging dabei nicht um die Kollision von Fahrzeugen mit Fahrzeugen, sondern um Schäden, die von Kraftfahrzeugen an Autobahnanlagen (Leitplanken, Verkehrszeichen etc.) verursacht worden waren. Dass in einer solchen Konstellation die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers deutlich klarer auf der Hand liegt, als im vorliegenden Fall, ist ersichtlich. Auch dass die Schadenshöhe in jenem Fall vom Autobahnbetriebsamt deutlich einfacher berechnet werden kann, leuchtet ein, da es das Autobahnbetriebsamt selbst ist, dass die Reparaturen vornimmt, die Ersatzteile bestellt etc. Becker Petzold Dr. Godendorff Vorsitzender Richter am Landgericht Richter am Landgericht Richter am Landgericht

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