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Vom Schädiger sind alle adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in Form vorprozessualer, nicht anrechenbarer Anwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ist nur dann nicht zweckmäßig, wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde. Dies ist insbesondere angesichts der ausdifferenzierten Rechtsprechung zur Schadenshöhe und der Erfahrung, dass nicht jeder Versicherer seine Haftung schnell und klar anerkennt, selten der Fall. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |