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Ein in einer gemeinsamen Werbeanzeige von Kfz-Händlern blickfangartig herausgestellter Betrag für ein bestimmtes Fahrzeugmodell stellt keine Preisangabe im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 oder Fall 2 PAngV dar, wenn es sich dabei erklärtermaßen lediglich um eine "unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" handelt und der Kaufinteressent die individuellen Endpreise erst bei den werbenden Händlern erfährt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |