Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht München v. 31.05.2021: Zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei Verkehrsunfällen mit mehreren Fahrzeugen




Das Amtsgericht München (Urteil vom 31.05.2021 - 343 C 110/21) hat entschieden:

   Die Pflicht zum Schadensersatz umfasst bei Verkehrsunfällen regelmäßig auch die Rechtsanwaltskosten, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. Bei Verkehrsunfällen unter Beteiligung von zwei oder mehr Kraftfahrzeugen handelt es sich grundsätzlich nicht um einen einfach gelagerten Fall, sodass die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten in der Regel erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist dabei ex ante zu beurteilen, auch wenn die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist, da die Beurteilung der Schadenshöhe komplex sein kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Beigeordneter Rechtsanwalt Pflichtverteidiger

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in der aus dem Tenor ersichtlichen, mit der Klage gel­ tend gemachten Höhe und Anspruch auf die geltend gemachten Prozesszinsen, aus §§ 115 Abs. 1 S. 1 VVG, 1 PflVG i. V.m. § 7 StVG.

Der Unfallhergang sowie die Haftung der Beklagtenpartei für die Schäden aus dem dem Streit zu­ grundeliegenden Verkehrsunfallereignis vom 20.01.2020 in München in der Eheweilerstraße, wo­ bei das im Eigentum der Klägerin stehende Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug beschädigt wurde, sind zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin begehrte unstreitig zunächst vorgerichtlich von der Beklagten Ersatz für folgende als unfallbedingt geltend gemachte Schadensersatzpositionen: Reparaturkosten gemäß Rechnung 1.156,56 € und Unkostenpauschale 30,00 €, in Summe 1.186,56 €. Aus diesem Betrag berechnet die Klägerin den dem Schadensersatz auf vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zugrunde lie­ genden Gegenstandswert.

Die Klägerin ist kraft Rechtsform vorsteuerabzugsberechtigt. Gegenstand der Klage ist allein die Frage, ob die Klagepartei neben den im Übrigen durch die be­ klagte Partei regulierten unfallbedingten Schäden auch Ersatz für die Kosten der vorgerichtlichen 343 C 110/21

- Seite 3 Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Klagepartei betreffend die vorgerichtliche Geltend­ machung ihrer Schäden verlangen kann.

Nach Auffassung des Gerichts bestimmt sich die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsan­ waltsgebühren nach folgenden Grundsätzen:

Derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, muss gem. § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Die Pflicht zum Schadensersatz umfasst bei Verkehrsunfällen regelmäßig auch die Rechtsanwaltskosten, wAmtsgericht München, 343 C 110/21, Entscheidung vom 31.05.2021 [IWW-Abruf 222892, Urteilsvolltext]

ch die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsan­ waltsgebühren nach folgenden Grundsätzen:

Derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, muss gem. § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Die Pflicht zum Schadensersatz umfasst bei Verkehrsunfällen regelmäßig auch die Rechtsanwaltskosten, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 75. Auflage, § 249 Rn. 57 m.w. N.; zuletzt nochmals in großer Eindeutigkeit: BGH, Urteil vom 29.10.2019, Az. VI ZR 45/19); namentlich fallen auch Rechtsverfolgungskosten in den Schutzbereich der Vorschrift des § 7 StVG.

In einfach gelagerten Fällen besteht eine Erstattungsfähigkeit grundsätzlich nur, ist mithin die Be­ auftragung eines Rechtsanwalts grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn der Geschädigte ge­ schäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 75. Auflage, § 249 Rn. 57 m.w. N.). Dies bedeutet, dass in sehr einfach gelagerten Fällen der Geschädigte grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen kann, so dass sich die sofor­ tige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (BGH NJW 1995, 446).

Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des BGH (NJW 1995, 446 ff.; BGH, Urteil vom 29.10.2019, Az. VI ZR 45/19) ist danach die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zum Zwecke der Rechtsverfolgung nur dann nicht zweckmäßig, wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weite­ res seiner Ersatzpflicht nachkommen werde. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass es sich bei Verkehrsunfällen unter Beteiligung von zwei oder mehr Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht um einen einfach gelagerten Fall handelt. Auf die Frage, ob der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder nicht, kommt es daher nicht mehr an.

Im Einzelnen führte der BGH in seiner jüngsten Entscheidung zu diesem Themenkomplex unter anderem aus (Urteil vom 29.10.2019, Az. VI ZR 45/19):

343 C 110/21 - Seite 4 "Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs [...] hat der Schädiger aller­ dings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsan­ waltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahr­ nehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Auch dabei ist gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situati­ on des Geschädigten zu nehmen [...] Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der SicAmtsgericht München, 343 C 110/21, Entscheidung vom 31.05.2021 [IWW-Abruf 222892, Urteilsvolltext]

chten Rechtsan­ waltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahr­ nehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Auch dabei ist gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situati­ on des Geschädigten zu nehmen [...] Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt."

Das AG Düsseldorf (Urteil vom 12.08.2008, 34 C 5075/08) hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es bei "Verkehrsunfällen, an denen zwei Kraftfahrzeuge im fließenden Verkehr beteiligt sind, [...] erheblicher juristischer Kenntnisse [bedarf], um zu beurteilen, ob die Gegenseite vollständig haftet oder eine Schadensquotelung in Betracht kommen könnte und in welcher Höhe Schaden­ ersatzansprüche geltend gemacht werden können. Zu einer solchen Prüfung ist auch ein Lea­ singfirma nicht per se in der Lage, so dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts im vorliegen­ den Fall der verständigen und erforderlichen Interessenwahrnehmung der Klägerin entsprach, bei der im Übrigen auch auf die Sicht "ex ante" abzustellen ist, das heißt, dass nicht eine komplikati­ onslose Abwicklung des Schadensfalles im Nachhinein maßgeblich sein kann, sondern wie sich der Schadensfall vor Geltendmachung der Ansprüche darstellt." (AG Düsseldorf, Urt. v. 12.8.2008

- 34 C 5075/08; im Ergebnis ebenso: AG Schweinfurt, Urt. v. 24.10.2005 - 1 C 1027/05).

Dass im vorliegenden Fall ex post die Annahme eines einfach gelagerten Falles jedenfalls hin­ sichtlich der grundsätzlichen Haftungsverteilung angezeigt sein mag, und sich ex post auch erge­ ben haben mag, dass die Haftung dem Grunde nach beklagtenseits nicht bestritten wurde und keine Einwendungen gegen die Schadensersatzpositionen erhoben wurden, wie die Beklagte zu Recht annimmt, ist deshalb unerheblich. Vielmehr besteht eine Erstattungsfähigkeit, wenn die In­ anspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles erforderlich war (BGH, NJW 2006, 1065).

Hierbei ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch zu berücksichtigen, dass selbst bei Kfz-Unfällen, bei denen die Haftung unstreitig ist, nicht selten auch Einwendungen zur Schadens­ höhe gemacht werden. Die verkehrszivilrichterliche Rechtsprechung zur Höhe des Schadens mit seinen zahlreichen Facetten ist derart ausdifferenziert, dass selbst bei einem Anerkenntnis dem Grunde nach der Geschädigte fürchten muss, seinen Schaden nicht vollständig ersetzt zu erhal­ ten (LG Hamburg, Urt. v. 11.3.2016 306 S 65/15, BeckRS 2016, 5610).

343 C 110/21 - Seite 5 "Dabei wird zu Recht darauf abgestellt, dass bei einem Fahrzeugschaden die rechtliche Beurteilung nahezu jeder Schadensposition in Rechtsprechung und Lehre seit Jahren in­ tensiv und kontrovers diskutiert wird, die umfangreiche, vielschichtige und teilweise unein­ heitliche Rechtsprechung hierzAmtsgericht München, 343 C 110/21, Entscheidung vom 31.05.2021 [IWW-Abruf 222892, Urteilsvolltext]

343 C 110/21 - Seite 5 "Dabei wird zu Recht darauf abgestellt, dass bei einem Fahrzeugschaden die rechtliche Beurteilung nahezu jeder Schadensposition in Rechtsprechung und Lehre seit Jahren in­ tensiv und kontrovers diskutiert wird, die umfangreiche, vielschichtige und teilweise unein­ heitliche Rechtsprechung hierzu nach wie vor fortentwickelt wird und dementsprechend zwi­ schen den Geschädigten und den in der Regel hochspezialisierten Rechtsabteilungen der Haftpflichtversicherer nicht selten um einzelne Beträge [...] gestritten wird: [...] Bei Unklar­ heiten im Hinblick jedenfalls auf die Höhe der Ersatzpflicht, wie sie typischerweise bei Fahrzeugschäden nach einem Verkehrsunfall bestehen, darf aber auch und gera­ de der mit der Schadensabwicklung von Verkehrsunfällen vertraute Geschädigte vernünftige Zweifel daran haben, dass der Schädiger oder dessen Haftpflichtversi­ cherer ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen wird. Dass der erfahrene Geschädigte durchaus in der Lage sein wird, den Unfallhergang zu schildern und ggf. unter Beifügung eines Sachverständigengutachtens - die aus seiner Sicht zu ersetzenden Schadenspositionen zu beziffern, macht den Fall selbst bei Eindeutig­ keit des Haftungsgrundes nicht zu einem einfach gelagerten und schließt deshalb die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht aus."

Im vorliegenden Fall wurden vorgerichtlich konkrete Reparaturkosten geltend gemacht. Auch die­ se vermeintlich eindeutige Schadensart ist nach der Erfahrung des erkennenden Gerichts in vie­ len Verfahren höchst umstritten und immer wieder Anlass zu gerichtlicher Klärung. Das Gericht teilt die Auffassung der Klagepartei, dass in vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen, insbe­ sondere, wenn ein größeres Unternehmen aus der Leasingbranche oder Mietwagenbranche als Geschädigte beteiligt ist, von Schädigerseite häufig der Einwand eines Abzugs für einen sog.

Großkundenrabatt vorgebracht wird. Dies mag in diesem konkreten Fall nicht so gewesen sein.

Maßgeblich ist jedoch, wie bereits dargelegt, eine ex-ante-Betrachtung aus der Perspektive des konkreten Geschädigten unter Berücksichtigung seiner konkreten Erkenntnismöglichkeiten.

Die Annahme, es sei von vornherein offensichtlich, dass die Schädigerseite ihrer Ersatzverpflich­ tung vollumfänglich nachkommen wird, ist deshalb verfehlt und gibt die unterschiedliche und in stetem Wandel begriffene Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherer nach Auffassung des er­ kennenden Gerichts nicht zutreffend wieder.

Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus auch die zugrunde liegende Unfallkonstellation zu berück­ sichtigen: Es handelt sich um einen Unfall, bei dem das Geschädigtenfahrzeug geparkt abgestellt war, also Teil des ruhenden Verkehrs war. Allein nach der Erfahrung des erkennenden Gerichts ist auch in vermeintlich zunächst eindeutigen Haftungssituationen wie der Beschädigung einAmtsgericht München, 343 C 110/21, Entscheidung vom 31.05.2021 [IWW-Abruf 222892, Urteilsvolltext]

t zutreffend wieder. Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus auch die zugrunde liegende Unfallkonstellation zu berück­ sichtigen: Es handelt sich um einen Unfall, bei dem das Geschädigtenfahrzeug geparkt abgestellt war, also Teil des ruhenden Verkehrs war. Allein nach der Erfahrung des erkennenden Gerichts ist auch in vermeintlich zunächst eindeutigen Haftungssituationen wie der Beschädigung eines 343 C 110/21

- Seite 6 geparkten Fahrzeugs häufig insbesondere die Frage der Schadenskorrespondenz streitig. Auch diesbezüglich gilt: dass im konkreten Fall kein entsprechender Einwand erhoben worden sein mag, ändert nichts an der im Rahmen des § 287 ZPO vom erkennenden Gericht als besonders freigestellten Tatrichter (vgl. zu diesem Aspekt insbesondere BGH, Urteil vom 29.10.2019, Az. VI ZR 45/19) vorzunehmenden Bewertung, dass der Geschädigte in der konkreten Situation mit ent­ sprechenden Einwendungen grundsätzlich rechnen musste.

Für die Frage, ob ein einfach gelagerter Fall i. S.d. o.g. Rechtsprechung vorliegt, kann deshalb nicht allein auf die - hier im Ergebnis unstreitige - Frage der Haftung dem Grunde nach abgestellt werden; vielmehr ist eine Gesamtschau aller konkreten Fallumstände angezeigt. Diese ergibt hier, dass kein einfach gelagerter Fall vorliegt. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Durch­ setzung der Schadensersatzansprüche aus dem dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Ver­ kehrsunfallereignis war deshalb erforderlich im Sinne von § 249 BGB.

Auf die Frage einer Geschäftsgewandtheit der Klägerin bzw. der Zumutbarkeit des Einsatzes ei­ genen Personals zur Klärung der unfallbedingten Schäden kommt es nicht entscheidungserheb­ lich an, ebensowenig, auf die Frage, ob die Klägerin aufgrund ihres konkreten Zuschnitts in der Lage gewesen wäre, einen einfachen Schadensfall selbst abzuwickeln. In Fällen, die über einen einfach gelagerten Fall hinausgehen (wie im vorliegenden Fall), kann auch eine geschäftlich ge­ wandte Person oder ein Unternehmen anwaltlichen Beistand in Anspruch nehmen (nochmals be­ stätigt durch BGH, Urteil vom 29.10.2019, Az. VI ZR 45/19). Das LG Itzehoe (Urt. V. 5.8.2008 - 1 S 22/08) hat z. B. zutreffend ausgeführt: "Der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um ein Lea­ singunternehmen handelt, das vermutlich eine eigene Rechtsabteilung unterhält, ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten ohne Belang. Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass der Geschädigte in einem von vornherein nicht ganz einfach gelagerten Schadensfall zu ei­ gener Mühewaltung bei der Schadensabwicklung nicht verpflichtet ist (BGH NJW 1995, 446, 447).

Gilt dies für Behörden ebenso wie für Privatleute, so ist auch bei Unternehmen keine andere Sichtweise geboten."

Das Gericht bewertet hiernach die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Forde­ rungsdurchsetzung für erforderlich und zweckmäßig zur Durchsetzung der-wie sich aus der er­ folgten Zahlung ergibt - berechtigten Schadensersatzforderung.

DieAmtsgericht München, 343 C 110/21, Entscheidung vom 31.05.2021 [IWW-Abruf 222892, Urteilsvolltext]

et ist (BGH NJW 1995, 446, 447). Gilt dies für Behörden ebenso wie für Privatleute, so ist auch bei Unternehmen keine andere Sichtweise geboten."

Das Gericht bewertet hiernach die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Forde­ rungsdurchsetzung für erforderlich und zweckmäßig zur Durchsetzung der-wie sich aus der er­ folgten Zahlung ergibt - berechtigten Schadensersatzforderung.

Die Klagepartei konnte im vorliegenden Fall auch tatsächlich Zahlung, nicht lediglich Freistellung hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verlangen.

343 C 110/21 - Seite 7 Auf die Frage, ob die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bezahlt wurden oder nicht, kommt es hier nicht an, da ein etwaiger Befreiungsanspruch gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen Geldan­ spruch übergegangen ist. Diese Vorschrift eröffnet dem Geschädigten die Möglichkeit, zu einem Anspruch auf Geldersatz zu gelangen, wenn er dem Ersatzpflichtigen erfolglos eine Frist zur Her­ stellung, das heißt hier Haftungsfreistellung, mit Ablehnungsandrohung setzt. Dem steht es nach ständiger Rechtsprechung des BGH gleich, wenn der Schuldner die geforderte Herstellung oder überhaupt jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert. Dann wandelt sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH, Urteil vom 13. 1. 2004, XI ZR 355/02). So liegt der Fall hier. Die Beklagtenseite hat jedenfalls mit der Klageerwiderungsschrift eine Schadensersatzverpflichtung hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgelehnt. Ein etwaiger Freistellungsanspruch hat sich damit jedenfalls in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Aus diesem Grund war der Klage bereits hinsichtlich des Hauptanspruches stattzugeben. Eine Entscheidung über den hilfsweise als Freistellungsan­ spruch geltend gemachten Anspruch war nicht veranlasst.

Zur Höhe der erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren herrschte kein Streit.

Die Berechnung, wie in der Klageschrift ausgeführt, ist rechnerisch zutreffend.

Der Klagepartei waren aus den vorgenannten Gründen die beantragten vorgerichtlichen Rechts­ anwaltsgebühren zuzusprechen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Verzuges waren mit der Klageschrift schlüssig dargelegt und beklagtenseits nicht bestritten wor­ den. Weitere Feststellungen oder Ausführungen hierzu waren nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 ZPO waren im vorlie­ 343 C 110/21

- Seite 8 genden Fall nicht erfüllt. Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung ohne Berücksichtigung der als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn derAmtsgericht München, 343 C 110/21, Entscheidung vom 31.05.2021 [IWW-Abruf 222892, Urteilsvolltext]

ung war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 ZPO waren im vorlie­ 343 C 110/21

- Seite 8 genden Fall nicht erfüllt. Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung ohne Berücksichtigung der als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht München I Prielmayerstraße 7 80335 München einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ 343 C 110/21

- Seite 9 liehe Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder anAmtsgericht München, 343 C 110/21, Entscheidung vom 31.05.2021 [IWW-Abruf 222892, Urteilsvolltext]

er qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. gez.

Richterin am Amtsgericht Für die Richtigkeit der Abschrift München, 08.06.2021 JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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