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Der Geschädigte kann sich auch dann auf das Werkstatt- und Prognoserisiko berufen, wenn die Reparaturrechnung nicht vollständig bezahlt wurde, da eine differenzierende Rechtsprechung finanziell schlecht gestellte Geschädigte treffen würde und die Grundlage des Risikos in der fehlenden Einsicht in interne Werkstattabläufe liegt. Auch der Bruttobetrag kann verlangt werden, da ein steuerbarer Umsatz ausgelöst wurde und die Rechtsprechung zum Werkstatt- und Prognoserisiko sonst leerliefe. Die Erforderlichkeit eines Gutachtens ist bei einem Fahrzeugschaden von 3.440,39 Euro offenkundig gegeben und dient auch der Dokumentation von Vor-/Altschäden sowie als Indizwirkung für eine durchzuführende Reparatur. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |