Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Bremerhaven v. 08.12.2021: Zum Werkstatt- und Prognoserisiko bei unvollständiger Reparaturrechnung und zur Erforderlichkeit von Gutachterkosten bei Verkehrsunfallschäden




Das Amtsgericht Bremerhaven (Urteil vom 08.12.2021 - 52 C 703/21) hat entschieden:

   Der Geschädigte kann sich auch dann auf das Werkstatt- und Prognoserisiko berufen, wenn die Reparaturrechnung nicht vollständig bezahlt wurde, da eine differenzierende Rechtsprechung finanziell schlecht gestellte Geschädigte treffen würde und die Grundlage des Risikos in der fehlenden Einsicht in interne Werkstattabläufe liegt. Auch der Bruttobetrag kann verlangt werden, da ein steuerbarer Umsatz ausgelöst wurde und die Rechtsprechung zum Werkstatt- und Prognoserisiko sonst leerliefe. Die Erforderlichkeit eines Gutachtens ist bei einem Fahrzeugschaden von 3.440,39 Euro offenkundig gegeben und dient auch der Dokumentation von Vor-/Altschäden sowie als Indizwirkung für eine durchzuführende Reparatur.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Gutachten


Gründe:


Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten aus dem Verkehrsunfallereignis vom 03.09.2020 gegen 16.05 Uhr in Bremerhaven, in Richtung Autobahn A27 gern. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WG i. V.m. § 1 PflVG i. V.m. § 7 Abs. 1 StVG i. V.m. § 17 Abs. 2 i. V.m. Abs. 1 StVG i. V.m. § 249 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung weiterer 132,52 Eu­ ro.

Da die Haftung dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig ist, war nur noch über die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches zu entscheiden, Insgesamt hat die Klägerin einen Betrag 4.890,62 Euro beansprucht, auf den die Beklagte vorprozessual 4.758,1 O Euro gezahlt hat, so dass der tenorierte Betrag weiterhin als Differenz im Streit stand. Dieser setzt sich aus dem restlichen Fahrzeugschaden in Höhe von 85,30 Euro und Gutachterkosten in Höhe von 47,22 Euro zusammen.

Zu den lnstandsetzungskosten ist auszuführen, dass sich die klägerische Partei auch dann auf das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko berufen kann, wenn die Gegenseite die tatsächli­ che Durchführung der Reparaturmaßnahmen in Abrede stellt (vgl. Türpe in: Beck'scher Online

- Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 13. Edition (Stand: 15.10.2021), § 249 BGB, Rdnr. 39 mit weiteren Nachweisen). Dies entspricht - entgegen der zunächst geäußerten Rechts­ auffassung des Gerichts - der Intention zur Begründung der Rechtsprechung zum Werkstattund Prognoserisiko. Bei der Beurteilung der Frage, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen. Seine individuellen Erkenntnis- und insbes. Einflussmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Der typische Unfallge­ schädigte hat ab dem Zeitpunkt, zu dem er den_ Reparaturauftrag erteilt, keinen Einfluss mehr auf den Ablauf der Reparatur, und insbes. darauf, wie genau die Reparatur durchgeführt wird.

Er muss sich insoweit auf die Fachwerkstatt verlassen können (vgl. Türpe, a.a. O.). Somit sind auch die restlichen Verbringungs- und Reinigungskosten zu ersetzen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dAmtsgericht Bremerhaven, 52 C 703/21, Entscheidung vom 08.12.2021 [IWW-Abruf 226663, Urteilsvolltext]

lge­ schädigte hat ab dem Zeitpunkt, zu dem er den_ Reparaturauftrag erteilt, keinen Einfluss mehr auf den Ablauf der Reparatur, und insbes. darauf, wie genau die Reparatur durchgeführt wird.

Er muss sich insoweit auf die Fachwerkstatt verlassen können (vgl. Türpe, a.a. O.). Somit sind auch die restlichen Verbringungs- und Reinigungskosten zu ersetzen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die gegenständlichen Positionen auch vom Sachverständigen aufge­ listet wurden (vgl. Seite 13 des Gutachtens vom 07.09.2020, BI. 14 d. A.).

Diskutiert wird allerdings, ob sich der Geschädigte auf die Rechtsprechung zum Werkstatt­ oder Prognoserisiko berufen kann, wenn er die Reparaturrechnung nicht vollständig bezahlt hat (vgl. zu dieser Thematik Türpe in: Beck'scher Online - Kommentar zum Straßenverkehrs-. recht, 12. Edition (Stand: 15.07.2021), § 249 BGB, Rdnr. 39c mit weiteren Nachweisen). Das Gericht sieht keinen Anlass, derartige Sachverhalte abweichend zu behandeln. Aufgrund der . Reparatur sieht sich der Geschädigte einem Vergütungsanspruch gern. § 631 Abs. 1 BGB ausgesetzt. Eine hier differenzierende Rechtsprechung würde auf der einen Seite einen finan­ ziell schlecht gestellten Geschädigten treffen, der nicht in der Lage ist, die Kosten für die In­ standsetzung vorzustrecken und auf der anderen Seite findet das Werkstatt- oder Prognoseri­ siko seine Grundlage in der nicht vorhandenen Einsicht des Geschädigten in die internen Ab­ läufe der Werkstatt sowie in der für den Geschädigten reibungslosen Schadensregulierung; ob die Rechnung letztendlich bezahlt wurde oder nicht, ändert hieran nichts. Im Übrigen kann sich der Schädiger etwaige Erstattungsansprüche vom Geschädigten im Wege des Scha­ densausgleichs abtreten lassen, wenn er der Ansicht ist, dass Arbeiten abgerechnet worden sind, die tatsächlich nicht durchgeführt wurden.

Abschließend kann die Klägerin gern. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB auch den Bruttobetrag verlan­ gen, da angesichts der als Anlage K6 zur Akte gereichten Rechnung vom 30.09.2020 (vgl. BI. 24 f. d. A.) bereits ein steuerbarer Umsatz im Sinne von § 1 UStG ausgelöst wurde (vgl. Oetker in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Auflage (2019), § 249 BGB, Rdnr. 473). Soweit man auch bzgl. der Umsatzsteuer verlangen würde, dass die Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde, würde die Rechtsprechung zum Werkstatt- und Prognoserisi­ ko in Fällen wie dem vorliegenden leerlaufen, da die Geschädigte wiederum gehalten wäre, die tatsächliche 'Durchführung der Reparatur zu darzulegen und zu beweisen. Angesichts dessen muss die Rechnungsteilung als ausreichend angesehen werden.

Hinsichtlich der Gutachterkosten, die seitens der Beklagten in Höhe eines Betrages von 47,22 Euro bislang nicht reguliert wurden; trägt die Beklagte die folgenden Punkte vor bzw. stellt folgendes in Abrede:

Erforderlichkeit der Einholung eines Gutachtens Die Erforderlichkeit der Einholung eines Gutachtens ist vorliegend unproblematisch gegeAmtsgericht Bremerhaven, 52 C 703/21, Entscheidung vom 08.12.2021 [IWW-Abruf 226663, Urteilsvolltext]

Rechnungsteilung als ausreichend angesehen werden.

Hinsichtlich der Gutachterkosten, die seitens der Beklagten in Höhe eines Betrages von 47,22 Euro bislang nicht reguliert wurden; trägt die Beklagte die folgenden Punkte vor bzw. stellt folgendes in Abrede:

Erforderlichkeit der Einholung eines Gutachtens Die Erforderlichkeit der Einholung eines Gutachtens ist vorliegend unproblematisch gegeben. Es mag zwar vereinzelt die Ansicht vertreten werden, dass bei Unterschrei­ ten einer sog. Bagatellgrenze die Erforderlichkeit entfällt. Unabhängig von der Frage, wo diese letztendlich zu ziehen ist und welche rechtlichen Folgerungen sich daraus ergeben, dürfte die Bagatellgrenze bei einem Fahrzeugschaden in Höhe von 3.440,39 Euro offenkundig überschritten sein. Soweit die Beklagtenseite vortragen lässt, dass die Klägerin ohnehin die Absicht gehabt habe, das Fahrzeug zu reparie­ ren, weshalb ein einfacher Kostenvoranschlag gereicht hätte, ist dem mindestens aus zweierlei Gründen entgegenzutreten. Auf der einen Seite dient ein solches Gutachten auch zur Dokumentation, bspw. von Vor-/ Altschäden.

Im Verkehrsunfallprozess wird die Unfallfreiheit des geschädigten Fahrzeugs durch die Schädigerseite häufig in Ab­ rede gestellt, weshalb die Einholung eines Gutachtens die Darlegung erleichtern kann. Auf der anderen Seite zeitigt ein Gutachten auch eine gewisse Indizwirkung für eine durchzuführende Reparatur. Stimmen Reparaturablauf und Gutachten überein, spricht dies - gerade vor dem Hintergrund des Werkstatt- und Prognoserisikos - für die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten. ■ Beauftragung des Sachverständigen Soweit die Beklagten die Beauftragung des Sachverständigen durch die Klägerin be­ streiten, ist auf die Anlage K1 (vgl. BI. 7 d. A.) sowie die Seite 2 des Protokolls vom 08.09.2021 (vgl. BI. 89 d. A) zu verweisen, wonach es sich bei der auf der Anlage K1 ersichtlichen Unterschrift um die der Klägerin handelt.

Im Übrigen hat sie auch zu Protokoll gegeben, dass ihr bewusst gewesen sei, einen Sachverständigen zu beauf tragen. Da die Beklagtenseite die Vernehmung der Klägerin als Partei beantragt hat (vgl. Seite 2 der Klageerwiderung vom 26.03.2021, BI. 39 d. A), war diesem Antrag gern. § 445 Abs. 1 ZPO zu entsprechen. Überdies zeigte sich die Klägerin mit ihrer Vernehmung offenkundig auch einverstanden, weshalb ihre Vernehmung auch gern. § 447 ZPO möglich war. Im Übrigeh wird das Verfahren vorliegend nach § 495a ZPO geführt, weshalb das Gericht nicht auf die gesetzlichen Beweismittel beschränkt ist (vgl. Toussaint in: Beck'scher Online - Kommentar zur Zivilprozessordnung, 42. Edi­ tion (Stand: 01.09.2021),§ 495a ZPO, Rdnr. 19).. Aktivlegitimation der Klägerin Die Klägerin ist auch weiterhin aktivlegitimiert.

Die Beklagtenseite hat die Aktivlegiti­ mation - offenbar unter Bezugnahme auf die Anlage K1 - zwar bestritten, allerdings genügt die Abtretungsvereinbarung nicht der einschlägigen Rechtsprechung des BGH (vgl. bspw. BGHAmtsgericht Bremerhaven, 52 C 703/21, Entscheidung vom 08.12.2021 [IWW-Abruf 226663, Urteilsvolltext]

- Kommentar zur Zivilprozessordnung, 42. Edi­ tion (Stand: 01.09.2021),§ 495a ZPO, Rdnr. 19).. Aktivlegitimation der Klägerin Die Klägerin ist auch weiterhin aktivlegitimiert. Die Beklagtenseite hat die Aktivlegiti­ mation - offenbar unter Bezugnahme auf die Anlage K1 - zwar bestritten, allerdings genügt die Abtretungsvereinbarung nicht der einschlägigen Rechtsprechung des BGH (vgl. bspw. BGH, Urteil vom 18.02.2020, Az.: VI ZR 135/19), da für die Geschä­ digte überhaupt nicht ersichtlich ist, unter welchen Bedingungen sie die Forderung von dem Sachverständigen zurückerhält. Es heißt zwar, dass der Sachverständige im Falle der Befriedigung durch die Geschädigte, Zug um Zug auf die Rechte aus der Sicherungsabtretung verzichtet. • Andererseits wird einleitend ausgeführt, dass die Geschädigte, die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Kosten der Erstellung des Gutachtens unwiderruflich an den Sachverständigen abtritt. Wenn die Abtretung aber bereits erfolgt ist, bleibt letztendlich - und gerade angesichts § 305c Abs. 2 BGB

- offen, worauf der Sachverständige verzichten soll. Unschlüssigkeit der Abrechnung Die Rechnung des Sachverständigen vom 07.09.2020 (vgl. Anlage K3, BI. 20 d. A.) ist auch nicht unschlüssig. Die Positionen lassen sich inhaltlich nachvollziehen und auch das Grundhonorar lässt sich im Zusammenhang mit' dem der Beklagtenseite zur Ver­ fügung gestellten Gutachten (vgl. Anlage K2, BI. 8 ff. d. A.) sowie unter Hinzuziehung der BVSK - Tabelle ersehen. Darüber hinaus ist die Schlüssigkeit der Rechnung nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, um deren Fälligkeit herbeizuführen. Sachverständigenvergütung (Höhe des Grundhonorars sowie der Nebenkosten)

Bezüglich der Sachverständigenvergütung wird auf das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 26.09.2018 (Az.: 1 U 14/18) hingewiesen, das auch der Beklagtenseite ob einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Verfahren bekannt ist.

Hiernach kann der Sachverständige sein Grundhonorar nach dem HB III - Korridor der BVSK - Honorarbefragung geltend machen. Der Sachverständige hat vorliegend ein Grundhonorar in Höhe von 540,00 Euro berechnet. Ausweislich der Honorarbe­ fragung für das Jahr 2020 ergibt sich bei einem Nettoschaden in Höhe von 2.929,22 Euro zzgl. einer Wertminderung wie vorliegend in Höhe von 330,00 Euro unter Zu­ grundelegung des HB III - Korridors ein Grundhonorar in Höhe von 603,00 Euro (net­ to). Das sachverständigenseits in Rechnung gestellte Honorar liegt somit ersichtlich unterhalb des möglichen Honorars.

Soweit die Beklagte in Abrede gestellt hat, dass der Sachverständige tatsächlich 60 km zurückgelegt habe, um das klägerische Fahrzeug in Augenschein zu nehmen, kann anhand Google - Maps nachvollzogen werden (die Suche erfolgte am 07.12.2021 um 13.37 Uhr), dass die einfache Strecke vom Sachverständigenbüro zum Reparaturbetrieb 30,2 km beträgt. Der Sachverständige hat auch zu Protokoll gegeben (vgl. Seite 4, BI. 91 d. A.), dAmtsgericht Bremerhaven, 52 C 703/21, Entscheidung vom 08.12.2021 [IWW-Abruf 226663, Urteilsvolltext]

gestellt hat, dass der Sachverständige tatsächlich 60 km zurückgelegt habe, um das klägerische Fahrzeug in Augenschein zu nehmen, kann anhand Google - Maps nachvollzogen werden (die Suche erfolgte am 07.12.2021 um 13.37 Uhr), dass die einfache Strecke vom Sachverständigenbüro zum Reparaturbetrieb 30,2 km beträgt. Der Sachverständige hat auch zu Protokoll gegeben (vgl. Seite 4, BI. 91 d. A.), dass er wegen dieses Auftrags vom Sachverstän­ digenbüro zum Reparaturbetrieb und zurück gefahren sei. Nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen sind Kosten von bis zu 0, 70 Euro / Kilometer ebenfalls nicht zu beanstanden.

Dem oben zitierten Urteil kann ferner entnommen werden, dass die hier geltend ge­ machten Nebenkosten dem Grunde nach auch vollständig ersatzfähig und nicht dem Grundhonorar zuzurechnen sind.

Dies vorausgeschickt, sind die Kosten für den ersten Fotosatz in Höhe von 2,00 Euro / Lichtbild sowie 0,50 Euro / Lichtbild für den zweiten Fotosatz als erstattungsfähig anzusehen. Abgerechnet wurden vorliegend 12 Lichtbilder, was auch der tatsächli: chen Anzahl der im Gutachten ersichtlichen Lichtbilder entspricht. Anhand des Blan­ koformulars (vgl. Anlage zum Protokoll, s.o.) _kann auch ersehen werden, dass vom Auftrag auch die Erstellung eines zweiten Fotosatzes umfasst ist. Ferner hat auch der Zeuge zu Protokoll gegeben, dass es das Originalgutachten urid eine zweite Aus­ fertigung gibt, die bspw. dem Versicherer und / oder dem Rechtsanwalt zur. Verfü­ gung gestellt wird (vgl. Seite 4, a.a. O.). Dies dürfte nach der Erfahrung des Gerichts auch dem üblichen Ablauf entsprechen, da sowohl der Geschädigte als auch der Schädiger Kenntnis von der Berechnungsgrundlage haben müssen, um zu wissen, welchen Betrag sie fordern können bzw. zu begleichen haben.

Nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen sind auch Schreibkosten in Höhe von bis zu 1,80 Euro / Seite für das Gutachtenoriginal sowie bis zu 0,50 Euro / Seite für die Gutachtenkopie als erstattungsfähig anzuse­ hen. Abgerechnet wurden vorliegend 14 Seiten, obwohl das Gutachten sogar aus 15 Seiten besteht. Nicht abgerechnet wurde hierbei offenbar die Seite 5 des Gutachtens (vgl. BI. 10 d. A.), die überwiegend lediglich eine Fahrzeugskizze enthält. Insbesonde­ re hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen in seinem o.g. Urteil auch nicht auf die Zahl der Anschläge abgestellt, sondern auf die tatsächliche Seitenzahl.

Angesichts der im vorherigen Absatz getätigten Ausführungen zur Gutachtenkopie sind daher auch 14 x 0,50 Euro / Seite als erstattungsfähig anzusehen.

Abschließend sind auch die . Kosten für Porto, Telefon und Auslagen in Höhe von 15,00 Euro zu ersetzen; wiederum kann an dieser Stelle auf die in Bezug genomme­ ne Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen verwiesen wer­ den.

Klägerin, hätte, ein. entsprechendes. Gutachten, als. Selbstzahler, nicht, in. Auftraggege­ ben . Diesbezüglich hat die Amtsgericht Bremerhaven, 52 C 703/21, Entscheidung vom 08.12.2021 [IWW-Abruf 226663, Urteilsvolltext]

ite als erstattungsfähig anzusehen. Abschließend sind auch die . Kosten für Porto, Telefon und Auslagen in Höhe von 15,00 Euro zu ersetzen; wiederum kann an dieser Stelle auf die in Bezug genomme­ ne Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen verwiesen wer­ den.

Klägerin, hätte, ein. entsprechendes. Gutachten, als. Selbstzahler, nicht, in. Auftraggege­ ben . Diesbezüglich hat die Klägerin zu Protokoll gegeben (vgl. Seite 3, bl. 90 d. A.), dass sie ein Gutachten auch dann zu Protokoll gegeben hätte, wenn ihr die Kosten von der Gegenseite nicht erstattet worden wären. Diese Aussage ist im Zusammenhang mit der weiteren Aussage der Zeugin zu sehen, die auch zu Protokoll gab, dass sie das Fahrzeug erst zwei Wochen vor dem hier gegenständlichen Unfallereignis als Jah­ reswagen erworben habe und darüber hinaus vor einigen Jahren mit einem anderen Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei, dessen Folgen sich letzt­ endlich als erheblicher dargestellt hätten als es zunächst den Anschein gehabt habe.

I Unabhängig davon kann aber auch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die Einho lung eines Gutachtens auf eigene Kosten unterlassen hätte, da ihr der Erstattungs­ anspruch aufgrund des Verkehrsunfalls schlicht zusteht. >- Der. Sachverständige.sei.seiner. Aufklärungspflicht.nicht.nachgekommen Unabhängig von der Frage, dass eine Aufklärungspflicht des Sachverständigen sei­ tens des Gerichts nicht gesehen wird, da für jedermann, der am Geschäftsverkehr teilnimmt, offenkundig ist, dass die Beauftragung eines Sachverständigen und eine daraufhin entfaltete Tätigkeit Kosten auslöst, hätte der Sachverständige einer sol­ chen Pflicht auch entsprochen, wie sich der Anlage zum Protokoll (vgl. BI. 94 RS d. A.) entnehmen lässt; anhand der Ausführungen auf der Rückseite des Blankoauf­ trags kann die Preisgestaltung des Gutachters ohne Schwierigkeiten nachvollzogen werden.

- Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit Soweit die Beklagte abschließend auf den Verstoß gegen eine Schadensminde­ rungsobliegenheit Bezug nimmt, ist auszuführen, dass es sich bei dem Reparaturbe­ trieb nicht um einen Erfüllungsgehilfen der Geschädigten handelt, so dass keine Zu­ rechnung einer etwaigen Pflichtverletzung in Betracht kommt. Weiterhin hat die Klä­ gerin zu Protokoll gegeben (vgl. Seite 3, a.a. O.), dass ihr der Sachverständige als ei­ ner von mehreren empfohlen wurde. Die Klägerin ist allerdings nicht gehalten, zu­ nächst einen Preisvergleich durchzuführen und angesichts der hier in Rede stehen­ den Fahrtkosten in Höhe von 36,00 Euro, der Differenz zu den ggfs. ansonsten anfal­ lenden Fahrtkosten und dem Gesamtschadensbetrag in Höhe von 4.890,62 Euro er­ scheint es auch überzogen, der Klägerin hinsichtlich jeder Position die Obliegenheit aufzuerlegen, den möglichst günstigsten Anbieter aufzutun. Da die Klägerin den Sachverständigen auch selbständig beauftragt hat (vgl. a.a. O.), ist auch nicht von ei nem Schadensservice aus einer Hand Amtsgericht Bremerhaven, 52 C 703/21, Entscheidung vom 08.12.2021 [IWW-Abruf 226663, Urteilsvolltext]

enz zu den ggfs. ansonsten anfal­ lenden Fahrtkosten und dem Gesamtschadensbetrag in Höhe von 4.890,62 Euro er­ scheint es auch überzogen, der Klägerin hinsichtlich jeder Position die Obliegenheit aufzuerlegen, den möglichst günstigsten Anbieter aufzutun. Da die Klägerin den Sachverständigen auch selbständig beauftragt hat (vgl. a.a. O.), ist auch nicht von ei nem Schadensservice aus einer Hand auszugehen, weshalb die rechtlichen Implika­ tionen, die daraus folgen sollen, letztendlich auch dahingestellt bleiben können.

II. Die tenorierte Forderung ist gern. § 291 BGB i. V.m. § 288 Abs. 1 BGB i. V.m. § 187 Abs. 1 BGB (analog) ab dem auf die Zustellung der Klageschrift folgenden Tag zu verzinsen. Die Zustellung ist am 24.02.2021 erfolgt (vgl. BI. 35 d. A.).

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 Alt. 1, 713 ZPO i. V.m. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Richter am Amtsgericht

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