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Ein Befangenheitsgesuch gegen einen Richter wegen der Ablehnung einer Terminverlegung trotz Pandemielage und vorgetragener Risikofaktoren des Betroffenen ist unbegründet, wenn der Richter keine Willkür erkennen lässt. Die Zurückweisung ist gerechtfertigt, wenn das Gericht ein umfassendes Hygienekonzept vorweisen kann, das die Gefahr der Verbreitung des Sars-CoV-2-Virus durch gestaffelte Terminierung, Lüftung, Desinfektion und räumliche Abstände minimiert. Das Interesse an der Sicherung einer funktionsfähigen Strafrechtspflege überwiegt angesichts der Schutzmaßnahmen das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Gesundheit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |