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Die Verwaltungsbehörde kann gemäß § 105 OWiG i. V. m. §§ 467a Abs. 1 Satz 2, 467 Abs. 4 StPO davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Kreiskasse aufzuerlegen, wenn sie das Verfahren nach einer Ermessensnorm wie § 47 Abs. 1 OWiG einstellt. Dies gilt auch dann, wenn der Tatnachweis bei einer Messung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 nur unter Einholung eines Sachverständigengutachtens geführt werden könnte und der Betroffene als hinreichend verdächtig angesehen werden konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |