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Bei einem nicht der deutschen Sprache mächtigen Beschuldigten bedarf es zwingend der Übersendung einer Übersetzung des Strafbefehls, um die Einspruchsfrist in Gang zu setzen (§ 37 Abs. 3 GVG). Diese Vorschrift gilt auch für das Strafbefehlsverfahren. Die bloße Kenntnisnahme vom Strafbefehl durch Erhalt und Begleichung einer Zahlungsaufforderung ändert nichts daran, dass die Einspruchsfrist nicht zu laufen begonnen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |