Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Bremen v. 21.10.2021: Zur Einspruchsfrist bei Strafbefehl ohne Übersetzung für nicht deutschsprachigen Beschuldigten (§ 37 Abs. 3 GVG)




Das Amtsgericht Bremen (Urteil vom 21.10.2021 - 93 Cs 349/18) hat entschieden:

   Bei einem nicht der deutschen Sprache mächtigen Beschuldigten bedarf es zwingend der Übersendung einer Übersetzung des Strafbefehls, um die Einspruchsfrist in Gang zu setzen (§ 37 Abs. 3 GVG). Diese Vorschrift gilt auch für das Strafbefehlsverfahren. Die bloße Kenntnisnahme vom Strafbefehl durch Erhalt und Begleichung einer Zahlungsaufforderung ändert nichts daran, dass die Einspruchsfrist nicht zu laufen begonnen hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Strafbefehl

Gründe:


Gründe

a) Gegenden erlassenen Strafbefehl steht dem Angeklagten das Recht zu, Einsprucheinzulegen. Allerdings setzt § 410 Abs. 1 StPO voraus, dass der Einspruchinnerhalb von 2 Wochen nach Zustellung beim Gericht eingeht. DerStrafbefehl wurde dem inzwischen Verurteilten ausweislich der Zustellurkunde am02.10.2018 zugestellt. Der nunmehr eingelegte Einspruch des Verteidigerserreichte das Gericht am 05.04.2021. Mithin wäre der Einspruch nicht innerhalbder Frist des § 410 Abs. 1 StPO eingegangen.

Jedoch bedarf es beieinem nicht der deutschen Sprache mächtigen Beschuldigten zwingend derÜbersendung einer Übersetzung, um die Frist in Gang zu setzen (§ 37 Abs. 3 GVG). Diese Vorschrift gilt nachAnsicht des Gerichts auch für das Strafbefehlsverfahren. Die bloßeKenntnisnahme vom Strafbefehl durch Erhalt und Begleichung einerZahlungsaufforderung ändert dann nichts daran, dass die Einspruchsfrist nicht zulaufen begonnen hat. Eine sichere spätere Kenntniserlangung der vermeintlichenZahlungspflicht kann nach Ansicht des Gerichts Zweifel an der formalenZustellung beseitigen, aber nicht das Grunderfordernis der Übersetzungersetzen. DasGericht hatte hier bereits darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar ist,weshalb sich aus dem Tathergangsbericht nicht ergibt, dass die Beamten mit demBeschuldigten nicht auf Deutsch kommunizieren konnten.

Diese Information wärezwingend aufzunehmen gewesen, was dann auch zu einer Zustellung desStrafbefehls mit Übersetzung geführt hätte. Bereits im Parallelverfahren 93 Cs520 Js 520 Js 77443/19 wurde erst über Nachermittlungen bekannt, dass dieBeamten sich 2019 nur auf Englisch mit dem Beschuldigten pp. verständigenkonnten, dies aber im Tathergangsbericht nicht festgehalten wurde.b) DemBeiordnungsantrag ist stattzugeben. Es liegt ein Fall der notwendigenVerteidigung vor. Für die Beurteilung der Schwierigkeit der Sach- oderRechtslage im Sinne des § 140 Abs. 2 StPOkommt es grundsätzlich zunächst auf den Sachverhalt an, der dem Strafbefehlzugrunde lag. Dieser ist hier nicht schwierig oder komplex. Die Schwierigkeitder Rechtslage ergibt sich hier aber aus den vorstehenden Erläuterungen.

Ohnedie Akteneinsicht durch den Verteidiger und dessen Vortrag wäre nichtaufgefallen, dass es mangels Übersetzung noch keinen rechtskräftigenStrafbefehl gibt. Gerade weil der Angeklagte aufgrund sprachliAmtsgericht Bremen, 93 Cs 349/18, Entscheidung vom 21.10.2021 [IWW-Abruf 225999, Urteilsvolltext]

hst auf den Sachverhalt an, der dem Strafbefehlzugrunde lag. Dieser ist hier nicht schwierig oder komplex. Die Schwierigkeitder Rechtslage ergibt sich hier aber aus den vorstehenden Erläuterungen. Ohnedie Akteneinsicht durch den Verteidiger und dessen Vortrag wäre nichtaufgefallen, dass es mangels Übersetzung noch keinen rechtskräftigenStrafbefehl gibt. Gerade weil der Angeklagte aufgrund sprachlicher Defizite dieProblematik nicht erfassen konnte und ohne einen Anwalt weder den Fehlererkannt noch die notwendigen Schritte hätte einleiten können, ist hier eineBeiordnung, gerechtfertigt.

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