|
Bei eingeblendeten Daten des Messfotos handelt es sich um urkundliche Angaben, die von der allein mitgeteilten Einnahme des Augenscheins nicht erfasst werden. Der Tatrichter muss die Ausführungen eines anthropologischen Vergleichsgutachtens im Urteil zusammenfassend darstellen; bei einer Fahreridentifizierung durch Lichtbildabgleich ist eine ordnungsgemäße Bezugnahme auf das Beweisfoto mit Angabe der genauen Fundstelle in den Akten erforderlich. Fehlen im Urteil vollständige Angaben zum vorgenommenen Toleranzabzug bei einer Geschwindigkeitsmessung, sind die Feststellungen zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung lückenhaft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |