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Nach § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO in der ab dem 24.08.2017 geltenden Fassung bedarf die Entnahme einer Blutprobe ohne Einwilligung des Betroffenen keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Straftat nach § 316 StGB begründen. Bei § 81a StPO handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift, die mit ihrem Inkrafttreten sofortige Geltung beansprucht, wobei das strafrechtliche Rückwirkungsverbot nicht gilt. Ein etwaiger Verfahrensfehler bei der Anordnung der Blutentnahme führt im Revisionsverfahren nicht zur Urteilsaufhebung, wenn die Maßnahme dem jetzt geltenden Recht entspricht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |