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Der Kläger war berechtigt, von dem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen zurückzutreten, weil das Fahrzeug bei Übergabe einen Sachmangel aufwies. Dies gilt auch, wenn die Mangelsymptomatik ihre Ursache in einem verstopften Rußpartikelfilter hat, der nach Sachverständigenangaben bei der Laufleistung als übliche Verschleißerscheinung zu erwarten wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |