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Die Rechtsbeschwerde darf nach § 80 I OWiG nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein offensichtliches redaktionelles Versehen bei der Bezeichnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn sich das Gericht inhaltlich mit den geäußerten Zweifeln auseinandergesetzt hat. Die Nichtüberlassung von Messdateien oder Rohmessdaten stellt keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör oder den Grundsatz des fairen Verfahrens dar, wenn sich der Tatrichter davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens eingehalten wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |