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Durch die bloße Nichtüberlassung sich nicht bei der Akte befindender Messunterlagen und Messdaten, die auch nicht Gegenstand der Urteilsfindung gewesen sind, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs von vornherein nicht beeinträchtigt. Ein Anspruch auf Aktenerweiterung wird durch Art. 103 Abs. 1 GG nicht vermittelt. Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät ESO S 3.0 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |