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Weist der Anbieter eines Fahrzeugs in einer eBay-Auktion auf eine bestimmte Beschaffenheit hin (z.B. 'scheckheftgepflegt' oder 'professioneller Umbau'), wird diese Grundlage des Vertrages und stellt eine Vereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar. Eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit wird von einem zugleich vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht erfasst. Ein Verkäufer handelt arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss des Käufers hat, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |