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Anhörung und Bußgeldbescheid sind nicht hinreichend bestimmt und vermögen die Verfolgungsverjährung nicht zu unterbrechen, wenn als Tatort lediglich eine längere Straße ohne konkretisierende Angabe des genauen Verstoßortes (z.B. markanter Punkt, Hausnummer) und ohne Angabe der Fahrtrichtung genannt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |