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Bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten ist die Umsatzsteuer aus der vom Sachverständigen steuerneutral ermittelten merkantilen Wertminderung herauszurechnen. Entscheidend hierfür ist das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, da der Vermögensnachteil des Geschädigten sich lediglich auf den Nettowert der Wertminderung beläuft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |