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§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt kein Sonderdelikt dar, sondern richtet sich an jedermann, an jeden Teilnehmer des Straßenverkehrs, von dem allein Erfahrungswissen aus der Fahrschule und der Teilnahme am Straßenverkehr erwartet werden kann. Für die Anlegung eines besonders strengen Maßstabs bei der Bestimmtheitsprüfung der Vorschrift sprechen die im Gesetzgebungsverfahren diskutierten, präziseren Regelungsalternativen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |