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Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet, wenn es im Hinblick auf einen übersandten Aktenausdruck an einer rechtlichen Grundlage für die Festsetzung der Aktenversendungspauschale fehlt. Vor Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung für die Verwaltungsbehörden ist die Führung der Akten in elektronischer Form unzulässig, und die Übersendung einer ohne Rechtsgrundlage geführten Akte kann keine Aktenversendungspauschale begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |