Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Dortmund v. 16.04.2020: Voraussetzungen zur Aufhebung der Sperrfrist nach § 69a Abs. 7 StGB nach psychologischen Maßnahmen




Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 16.04.2020 - 729 Cs-261 Js 1037/19) hat entschieden:

   Die Voraussetzungen der Sperrfrist-Aufhebung nach § 69a Abs. 7 StGB liegen vor, wenn sich etwa 10 Monate nach der Tat und etwa 5 Monate nach dem Urteil aufgrund durchgeführter psychologischer Maßnahmen Grund zu der Annahme ergibt, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Gründe:


Gründe

Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 08.11.2019 (Rechtskraft: 16.11.2019) Wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit und einer Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Die Begehung der Taten fand in der Nacht vom 15. auf den 16.06.2019 statt. Bei der ersten Tat wies der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von 1,96 Promille und bei der zweiten Tat eine Blutalkoholkonzentration von 1,53 Promille auf. Der Angeklagte hat im Nachgang der Verurteilung bei der Diplom-Psychologin H in Dortmund eine intensive psychologische Maßnahme durchgeführt. Diese Maßnahme lief seit dem 14.11.2019. Dabei hat der Angeklagte 38 Gruppenstunden und vier Einzelgespräche absolviert. Hierüber hat der Angeklagte eine entsprechende Bescheinigung unter dem 13.03.2020 vorgelegt. Die Voraussetzungen der Sperrfrist-Aufhebung nach § 69a Abs. 7 StGB liegen dementsprechend vor. Es ergibt sich nämlich etwa 10 Monate nach der Tat und etwa 5 Monate nach dem Urteil aufgrund der durchgeführten psychologischen Maßnahmen Grund zu der Annahme, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Ob trotz der hohen Blutalkoholkonzentrationen eine sofortige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis möglich ist, wird Sache der für das Wiedererteilungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörde sein.

RechtsgebietStGBVorschriften§ 69a Abs. 7 StGB

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