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Die Voraussetzungen der Sperrfrist-Aufhebung nach § 69a Abs. 7 StGB liegen vor, wenn sich etwa 10 Monate nach der Tat und etwa 5 Monate nach dem Urteil aufgrund durchgeführter psychologischer Maßnahmen Grund zu der Annahme ergibt, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |