|
Der Umstand, dass bei einem Geschwindigkeitsmessgerät wie dem LEIVTEC XV 3 Rohmessdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden, führt nicht zu einem Verwertungsverbot der Messung und der Messdaten. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17) betreffend den Gerätetyp Jenoptik Traffistar S 350 steht einer Verurteilung bei einem anderen Messgerät, bei dem Rohmessdaten nicht gespeichert werden, nicht entgegen, wenn die Rohmessdaten ungeeignet wären, eine nachträgliche Plausibilisierung des Messergebnisses zu erlauben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |