|
Bei einer Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung (§ 91a Abs. 1 ZPO) hat derjenige die Kosten zu tragen, dem sie bei Fortführung des Verfahrens nach billigem Ermessen voraussichtlich ganz oder teilweise auferlegt worden wären. Das Landgericht hat der Klägerin im Ergebnis zu Recht die Kosten auferlegt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |