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Ein Pkw ist mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, wenn er sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Fahrzeugen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Dies ist der Fall, wenn ein mit einem Eco-Tec Motor ausgestattetes Fahrzeug nur dann seine volle Laufleistung entfalten kann, wenn es regelmäßig mit höherer Drehzahl auf der Autobahn oder Landstraße gefahren wird, da dies dem Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers widerspricht. Für eine Mangelfreiheit reicht es nicht aus, wenn das Fahrzeug dem Stand der Serie entspricht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |