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Die im Rahmenvertrag vereinbarte Haftungshöchstgrenze von 40 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm ist nicht auf einzelne Frachtstücke anzuwenden, sondern begrenzt die Haftung des Gesamtschadensersatzanspruchs gemäß § 431 Abs. 2 Nr. 2 HGB unter Zugrundelegung des Rohgewichts der Summe der beschädigten Frachtstücke. Sendung im Sinne des § 431 Abs. 2 Nr. 2 HGB ist die übergeordnete Versandeinheit, die dadurch entsteht, dass Güter, die von einem einzelnen Absender stammten, aufgrund eines Frachtvertrages zusammengefasst zu einem einzelnen Empfänger befördert werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |