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Nach ganz herrschender Meinung muss sich der Beschuldigte nicht in der Sache in Haft befinden, in der ihn der Rechtsanwalt verteidigt. Auch wenn er sich in anderer Sache in (Untersuchungs-)Haft befindet, entstehen deswegen selbstverständlich Erschwernisse für den Rechtsanwalt, die die Anwendung der Zuschlagsgebühr rechtfertigen. Mit dem Zuschlag sollen nämlich die Schwierigkeiten bzw. Erschwernisse, die der Rechtsanwalt hat, um Zugang zu seinem Mandanten zu bekommen, um sich mit diesem zu besprechen, insbesondere also Besuche in der Justizvollzugsanstalt abgegolten werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |